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betreffenden Jahrs noch nicht eingeleitet ist, sind die bezüglichen Notizen aus dem all-
gemeinen Nutzungsplan und periodischen Kulturplan zu erheben und ist eine Mittheilung
darüber beizufügen, ob und in welchem Betrag voraussichtlich im laufenden Jahr Ab-
weichungen gegenüber den periodischen Durchschnittssätzen in Rechnung zu nehmen seien.
Die Einleitung der Verwerthung des Materials, sowie die Verzeichnung und Ver-
rechnung der Holzhauerlöhne, des Kulturaufwands und sonstiger Ausgabeposten ist Sache
der Verwaltungsbehörde.
Zu Art. 12 des Gesetzes.
F. 30.
Beitrag zu den Kosten der Bewirthschaftung.
Der Seitens der Körperschaften an die Staatskasse zu leistende Beitrag zu den
Kosten der Bewirthschaftung ist von dem Zeitpunkt der Uebernahme der Betriebsführung
durch die Oberförster an zu berechnen.
Hiebei ist diejenige Waldfläche zu Grund zu legen, welche im Grundbuch verzeichnet ist.
Der Besitzstand vom 1. Juli ist für den Beitrag des folgenden Jahrs maßgebend.
Besitzstandsveränderungen sind, wenn solche im Laufe eines Jahres vorgekommen sind,
auf den 1. Juli vom Wirthschaftsführer der Körperschaftsforstdirektion anzuzeigen. Der
Beitrag für das am 1. Juli beginnende Jahr ist auf den 31. Dezember verfallen.
Zu Art. 13 des Gesetzes.
S. 31.
Das Forstschutzpersonal der Körperschaften.
Die körperschaftliche Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, eine genügende Anzahl
von Forstschutzdienern aufzustellen und hiebei nur solche Männer zu verwenden, welche
vermöge ihrer Tüchtigkeit und Unbescholtenheit zur wirksamen Handhabung des Forst-
schutzes und zur Ausführung der waldwirthschaftlichen Arbeiten hinreichend befähigt
erscheinen.
Das Forstschutzpersonal ist von der Verwaltungsbehörde in Pflichten zu nehmen
und die Bestellung desselben dem Wirthschaftsführer anzuzeigen. ·
Die Wirthschaftsführer haben, falls das Schutzpersonal in ungenügender Zahl
vorhanden sein oder zu erheblicheren Ausstellungen Anlaß geben sollte, hievon zunächst der