Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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(0 Der gemäß Abs. 2 zugezogene thierärztliche Beschauer hat nach Aufnahme des Befundes bei 
dem erkrankten Thiere die Schlachtung, sofern nicht die Voraussetzungen des §. 9 vorliegen, zu gestatten, 
jedoch nur unter der Bedingung, daß sie alsbald nach der Schlachtviehbeschau ausgeführt wird. 
8. 12. 
Verzichtet der Besitzer in den Fällen des §. 11 Abs. 2 auf die Verwendung des Schlachtthiers 
als Nahrungsmittel für Menschen, so hat die weitere Beschau zu unterbleiben. 
K.. 13. 
Das Ergebniß der Untersuchung und die auf Grund derselben zu treffenden Maßnahmen sind den 
Besitzern der Schlachtthiere mitzutheilen. In öffentlichen Schlachthöfen, in denen die Vornahme der 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch geeignete Maßnahmen gesichert ist, darf diese ausdrückliche Mit- 
theilung unterbleiben, sofern ein Grund zur Beanstandung sich nicht ergeben hat. 
S. 14. 
() Die Beschauer sind nach F. 9 des Gesetzes vom — (Reichs-Gesetzblatt 1894 S. 409) 
verpflichtet, sobald sie eine Seuche, die der Anzeigepflicht unterliegt, oder Erscheinungen ermitteln, die 
den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde davon Anzeige zu erstatten. 
(2) Zugleich soll der Beschauer den Besitzer der kranken oder verdächtigen Thiere auf seine im 
S. 9 a. a. O. vorgeschriebene Verpflichtung, die Thiere von Orten fern zu halten, an denen die Gefahr 
der Ansteckung fremder Thiere besteht, aufmerksam machen. 
  
z. 16. 
Ist das Schlachtthier mit einer der nachstehenden Seuchen: 
Maul- und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs, Pockenseuche der Schafe, Beschälseuche 
der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs, Räude der Pferde, Esel, Maul- 
thiere, Maulesel und Schafe, Schweineseuche, Schweinepest und Rothlauf der Schweine 
oder mit Erscheinungen behaftet, welche den Verdacht des Ausbruchs einer dieser Seuchen begründen, 
so ist die Schlachtung unter Beachtung der Vorschriften im §. 11 der gegenwärtigen Ausführungs- 
bestimmungen zu gestatten. Sofern jedoch eine Feststellung der Seuchen im Sinne der 8§§. 12 ff. des Gesetzes 
vom # (Reichs-Gesetzblatt 1894 S. 409) durch den beamteten Thierarzt stattzufinden hat, ist 
anzuordnen, daß die vom Beschauer zu bezeichnenden, für die Feststellung der Seuche erforderlichen Theile 
zur Verfügung des beamteten Thierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeigneten Raume aufbe- 
wahrt werden. 
S. 16. 
Ist der Beschauer mit Thieren in Berührung gekommen, welche mit einer übertragbaren Krank- 
heit behaftet waren, so hat er Hände und Arme, sowie beim Vorhandensein von Maul= und Klauenseuche 
Kleidung und Schuhwerk vor dem Verlassen des Seuchengehöfts gründlich zu reinigen und darf in diesem 
Falle, bevor er Kleidung und Schuhwerk gewechselt hat, andere Ställe nicht betreten. 
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