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(0 Der gemäß Abs. 2 zugezogene thierärztliche Beschauer hat nach Aufnahme des Befundes bei
dem erkrankten Thiere die Schlachtung, sofern nicht die Voraussetzungen des §. 9 vorliegen, zu gestatten,
jedoch nur unter der Bedingung, daß sie alsbald nach der Schlachtviehbeschau ausgeführt wird.
8. 12.
Verzichtet der Besitzer in den Fällen des §. 11 Abs. 2 auf die Verwendung des Schlachtthiers
als Nahrungsmittel für Menschen, so hat die weitere Beschau zu unterbleiben.
K.. 13.
Das Ergebniß der Untersuchung und die auf Grund derselben zu treffenden Maßnahmen sind den
Besitzern der Schlachtthiere mitzutheilen. In öffentlichen Schlachthöfen, in denen die Vornahme der
Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch geeignete Maßnahmen gesichert ist, darf diese ausdrückliche Mit-
theilung unterbleiben, sofern ein Grund zur Beanstandung sich nicht ergeben hat.
S. 14.
() Die Beschauer sind nach F. 9 des Gesetzes vom — (Reichs-Gesetzblatt 1894 S. 409)
verpflichtet, sobald sie eine Seuche, die der Anzeigepflicht unterliegt, oder Erscheinungen ermitteln, die
den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde davon Anzeige zu erstatten.
(2) Zugleich soll der Beschauer den Besitzer der kranken oder verdächtigen Thiere auf seine im
S. 9 a. a. O. vorgeschriebene Verpflichtung, die Thiere von Orten fern zu halten, an denen die Gefahr
der Ansteckung fremder Thiere besteht, aufmerksam machen.
z. 16.
Ist das Schlachtthier mit einer der nachstehenden Seuchen:
Maul- und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs, Pockenseuche der Schafe, Beschälseuche
der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs, Räude der Pferde, Esel, Maul-
thiere, Maulesel und Schafe, Schweineseuche, Schweinepest und Rothlauf der Schweine
oder mit Erscheinungen behaftet, welche den Verdacht des Ausbruchs einer dieser Seuchen begründen,
so ist die Schlachtung unter Beachtung der Vorschriften im §. 11 der gegenwärtigen Ausführungs-
bestimmungen zu gestatten. Sofern jedoch eine Feststellung der Seuchen im Sinne der 8§§. 12 ff. des Gesetzes
vom # (Reichs-Gesetzblatt 1894 S. 409) durch den beamteten Thierarzt stattzufinden hat, ist
anzuordnen, daß die vom Beschauer zu bezeichnenden, für die Feststellung der Seuche erforderlichen Theile
zur Verfügung des beamteten Thierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeigneten Raume aufbe-
wahrt werden.
S. 16.
Ist der Beschauer mit Thieren in Berührung gekommen, welche mit einer übertragbaren Krank-
heit behaftet waren, so hat er Hände und Arme, sowie beim Vorhandensein von Maul= und Klauenseuche
Kleidung und Schuhwerk vor dem Verlassen des Seuchengehöfts gründlich zu reinigen und darf in diesem
Falle, bevor er Kleidung und Schuhwerk gewechselt hat, andere Ställe nicht betreten.
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