Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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IV.  Fleischbeschan.
Allgemeine  Bestimmungen.

S.  17.

(1)  Die  Fleischbeschau  hat  möglichst  im  Anschluß  an  die  Schlachtung  zu  erfolgen  und  ist  —  abgesehen
  von  öffentlichen  Schlachthöfen  —  thunlichst  von  demselben  Beschauer  (§.  3  Abs.  5)  auszuführen,
welcher  die  Schlachtviehbeschau  vorgenommen  hatte.

(2)  Vor  der  Besichtigung  durch  den  Beschauer  ist  eine  Zerlegung  des  geschlachteten  Thieres  nicht
gestattet;  doch  darf  das  Thier  dergestalt  enthäutet  werden,  daß  die  Haut  noch  an  einer  Stelle  mit  dem
Körper  zusammenhängt,  auch  dürfen  Bauch-,  Becken,  und  Brusteingeweide,  bei  Schweinen,  Schafen  und
Ziegen  auch  die  Zunge  im  natürlichen  Zusammenhange  mit  den  Halsorganen  und  den  Organen  der
Brusthöhle  herausgenommen  werden.  Ferner  darf  das  Thier  in  der  Längsrichtung  zertheilt  sein;  Kopf
und  Unterfüße  dürfen  bei  Rindvieh,  ausgenommen  Kälber,  sowie  bei  Schafen,  Ziegen  und  Pferden  aus
ihren  Verbindungen  mit  dem  Thierkörper  gelöst  werden.  Weitere  Ausnahmen  können  für  öffentliche
Schlachthöfe  von  der  Landesbehörde  zugelassen  werden.

#  Werden  gleichzeitig  mehrere  Thiere  derselben  Art  geschlachtet,  so  sind  die  herausgenommenen
Eingeweide  in  der  Nähe  der  Thierkörper  derart  zu  verwahren,  daß  ihre  Zugehörigkeit  zu  den  einzelnen
Körpern  außer  Zweifel  steht.

(Vor  der  Untersuchung  dürfen  Theile  eines  geschlachteten  Thieres  weder  entfernt  noch  einer
weiteren  Behandlung  unterzogen  werden.  Schweine  dürsen  gebrüht  werden.

S.  18.

Sind  vor  der  Beschau  bereits  einzelne  für  die  Beurtheilung  der  Genußtauglichkeit  des  Fleisches
wichtige  Körpertheile  entfernt  worden,  so  darf  die  Fleischbeschau  nur  von  dem  thierärztlichen  Beschauer
vorgenommen  werden.  Das  Fleisch  darf  nur  dann  für  genußtauglich  oder  bedingt  tauglich  erklärt
werden,  wenn  die  Beschau  der  vorhandenen  Fleischtheile  in  Verbindung  mit  den  Ergebnissen  der  Schlachtviehbeschau
  und  den  sonst  eingezogenen  Erkundigungen  ein  sicheres  Urtheil  ermöglicht.

S.  19.

Bei  der  Untersuchung  geschlachteter  Thiere  soll  der  Beschauer  mindestens  zwei  geeignete  Messer
zur  Hand  haben,  welche  in  sauberem  Zustande  zu  erhalten  sind.  Durch  Krankheitsstoffe  verunreinigte
Messer  dürfen  ohne  vorherige  Reinigung  und  Desinfektion  zum  Anschneiden  gesunder  Körpertheile  nicht
benutzt  werden.

g.  20.

Sofern  besondere  Hilfeleistungen  bei  der  Fleischuntersuchung  erforderlich  sind  und  der  Befitzer
oder  dessen  Vertreter  eine  geeignete  Hilfskraft  auf  Ansuchen  des  Beschauers  nicht  stellt,  ist  der  Beschauer
berechtigt,  die  weitere  Untersuchung  abzulehnen,  bis  dem  Ansuchen  entsprochen  wird.