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IV. Fleischbeschan.
Allgemeine Bestimmungen.
S. 17.
(1) Die Fleischbeschau hat möglichst im Anschluß an die Schlachtung zu erfolgen und ist — ab-
gesehen von öffentlichen Schlachthöfen — thunlichst von demselben Beschauer (§. 3 Abs. 5) auszuführen,
welcher die Schlachtviehbeschau vorgenommen hatte.
(2) Vor der Besichtigung durch den Beschauer ist eine Zerlegung des geschlachteten Thieres nicht
gestattet; doch darf das Thier dergestalt enthäutet werden, daß die Haut noch an einer Stelle mit dem
Körper zusammenhängt, auch dürfen Bauch-, Becken, und Brusteingeweide, bei Schweinen, Schafen und
Ziegen auch die Zunge im natürlichen Zusammenhange mit den Halsorganen und den Organen der
Brusthöhle herausgenommen werden. Ferner darf das Thier in der Längsrichtung zertheilt sein; Kopf
und Unterfüße dürfen bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, sowie bei Schafen, Ziegen und Pferden aus
ihren Verbindungen mit dem Thierkörper gelöst werden. Weitere Ausnahmen können für öffentliche
Schlachthöfe von der Landesbehörde zugelassen werden.
# Werden gleichzeitig mehrere Thiere derselben Art geschlachtet, so sind die herausgenommenen
Eingeweide in der Nähe der Thierkörper derart zu verwahren, daß ihre Zugehörigkeit zu den einzelnen
Körpern außer Zweifel steht.
(Vor der Untersuchung dürfen Theile eines geschlachteten Thieres weder entfernt noch einer
weiteren Behandlung unterzogen werden. Schweine dürsen gebrüht werden.
S. 18.
Sind vor der Beschau bereits einzelne für die Beurtheilung der Genußtauglichkeit des Fleisches
wichtige Körpertheile entfernt worden, so darf die Fleischbeschau nur von dem thierärztlichen Beschauer
vorgenommen werden. Das Fleisch darf nur dann für genußtauglich oder bedingt tauglich erklärt
werden, wenn die Beschau der vorhandenen Fleischtheile in Verbindung mit den Ergebnissen der Schlacht-
viehbeschau und den sonst eingezogenen Erkundigungen ein sicheres Urtheil ermöglicht.
S. 19.
Bei der Untersuchung geschlachteter Thiere soll der Beschauer mindestens zwei geeignete Messer
zur Hand haben, welche in sauberem Zustande zu erhalten sind. Durch Krankheitsstoffe verunreinigte
Messer dürfen ohne vorherige Reinigung und Desinfektion zum Anschneiden gesunder Körpertheile nicht
benutzt werden.
g. 20.
Sofern besondere Hilfeleistungen bei der Fleischuntersuchung erforderlich sind und der Befitzer
oder dessen Vertreter eine geeignete Hilfskraft auf Ansuchen des Beschauers nicht stellt, ist der Beschauer
berechtigt, die weitere Untersuchung abzulehnen, bis dem Ansuchen entsprochen wird.