279
g. 20.
Liegt eine Nothschlachtung oder einer der anderen, im §. 2 Nr 1 bezeichneten Fälle vor, so ist
die Untersuchung aller Organe einschließlich der Lumphdrüsen besonders sorgfältig vorzunehmen. Nament-
lich ist festzustellen, ob eine ordnungsmäßige Schlachtung oder etwa eine Tödtung im Verenden begriffener
Thiere oder eine scheinbare Schlachtung bereits verendeter Thiere vorliegt, sowie ob in den Fällen des
§. 2 Nr. 1 die Ausweidung unmittelbar nach dem Tode der Thiere erfolgt ist (vergl. §. 33 Abs. 2).
Perfahren nach der Untersuchung.
g. 30.
Beschauer, welche nicht im Besitze der Approbation als Thierarzt sind, dürfen die selbständige
Beurtheilung des Fleisches nur in folgenden Fällen und nur dann übernehmen, wenn vor der Unter-
suchung wichtige Theile nicht entfernt sind:
1. wenn bei der Untersuchung alle Theile des Schlachtthiers gesund befunden werden oder nur
folgende Mängel am Fleische festgestellt sind:
a) thierische Schmarotzer, ausgenommen jedoch die gesundheitsschädlichen Finnen (beim
Rinde Cysticercus inermis, beim Schweine, Schafe, Hunde und bei der Ziege
Cysticercus cellulosae);
b) bindegewebige Verwachsungen von Organen ohne Eiterung und ohne übelriechende
wässerige Ergüsse, sowie vollständig abgekapselte Eiterherde;
c) Entzündungen der Haut ohne ausgebreitete Bildung von Eiter oder Jauche;
0) örtlich begrenzte Geschwülste;
e) örtliche Strahlenpilzkrankheit;
f) Tuberkulose eines Organs oder Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist,
in letzterem Falle jedoch nur dann, wenn die Krankheit nicht ausgedehnt, die Ver-
breitung derselben nicht auf dem Wege des großen Blutkreislaufs erfolgt ist, hoch-
gradige Abmagerung nicht vorliegt, ausgedehnte Erweichungsherde fehlen und die ver-
änderten Theile (vergl. § 35 Nr. 4) leicht und sicher entfernbar sind;
6) Nesselfieber (Backsteinblattern), leichte Formen von Maul= und Klauenseuche oder von
Rothlauf der Schweine, ferner Bläschenausschlag an den Geschlechtstheilen;
h) Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln;
i) Mißbildungen, wenn eine Störung des Allgemeinbefindens oder eine Veränderung der
Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden ist;
k) einfache Knochenbrüche, auf mechanischem Wege entstandene Blutergüsse, Farbstoffab-
lagerungen, Verhärtungen und Verkalkungen in einzelnen Organen und Körpertheilen;
1!) Vorhandensein von Mageninhalt oder sonstigen Verunreinigungen in den Lungen oder
im Blute;
m) Beschmutzung und Verunreinigung des Fleisches durch Insekten, Verschimmeln u. s. w.,
sowie Veränderung desselben durch Aufblasen;