Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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15. Finnen (Cysticercus cellulosae) oder Trichinen bei Hunden; 
16. hochgradiger Harn= oder Geschlechtsgeruch, widerlicher Geruch oder Geschmack des 
Fleisches nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln u. dergl., auch nach der Kochprobe und 
dem Erkalten; 
17. vollständige Abmagerung des Thieres in Folge einer Krankheit; 
18. vorgeschrittene Fäulniß= und ähnliche Zersetzungsvorgänge. 
(9) Den im Abs. 1 aufgeführten Mängeln ist gleich zu achten, wenn das Thier in den im §. 2 
Nr. 1 bezeichneten plötzlichen Todesfällen nicht unmittelbar nach dem Tode ausgeweidet ist, ferner wenn 
es, abgesehen von diesen Fällen, eines natürlichen Todes gestorben oder im Verenden getödtet, oder wenn 
es todtgeboren oder ungeboren ist. 
8. 34. 
Als untauglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Thierkörper (vergl. 8. 33), aus- 
genommen Fett (vergl. §. 37 unter 1), anzusehen, wenn einer der nachstehend aufgeführten Mängel 
festgestellt ist: 
1. Tuberkulose ohne hochgradige Abmagerung, wenn Erscheinungen einer frischen Blutinfektion 
vorhanden sind und diese sich nicht auf die Eingeweide und das Euter beschränken; 
gesundheitsschädliche Finnen (bei Rindern Cysticercus inermis, bei Schweinen, Schafen 
und Ziegen Cysticercus cellulosac), wenn das Fleisch wässerig oder verfärbt ist, oder 
wenn die Schmarotzer, lebend oder abgestorben, auf einer größeren Anzahl der ergiebig und 
thunlichst in Handtellergröße, besonders auch an den Lieblingssitzen der Finnen (8§. 24, 27) 
anzulegenden Muskelschnitte verhältnißmäßig häufig zu Tage treten. Dies ist in der Regel 
anzunehmen, wenn in der Mehrzahl der angelegten Muskelschnittflächen mehr als je eine 
Finne gefunden wird. 
Die finnenfreien Eingeweide dürfen, falls andere Mängel nicht vorliegen, dem freien 
Verkehr überlassen werden. 
Mieschersche Schläuche, wenn das Fleisch dadurch wässerig geworden oder auffallend ver- 
färbt ist; 
4. Trichinen bei Schweinen. 
dH 
So 
g. 36. 
Als untauglich zum Genusse für Menschen sind nur die veränderten Fleischtheile an— 
zusehen, wenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt ist: 
1. Thierische Schmarotzer in den Eingeweiden (Leberegel, Bandwürmer, Finnen, Hülsenwürmer, 
Gehirnblasenwürmer, Rundwürmer. Mieschersche Schläuche u. dergl.) — abgesehen von den 
Fällen des §. 34 —; 
wenn die Zahl oder Vertheilung der Schmarotzer deren gründliche Entfernung nicht 
gestattet, sind die ganzen Organe zu vernichten, anderenfalls sind die Schmarotzer aus- 
zuschneiden und die Organe freizugeben; Organe mit gesundheitsschädlichen Finnen sind 
stets zu vernichten; 
2. Geschwülste, wenn dieselben örtlich begrenzt sind; 
3. Lungenseuche, wenn das Thier nicht abgemagert ist;
	        
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