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15. Finnen (Cysticercus cellulosae) oder Trichinen bei Hunden;
16. hochgradiger Harn= oder Geschlechtsgeruch, widerlicher Geruch oder Geschmack des
Fleisches nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln u. dergl., auch nach der Kochprobe und
dem Erkalten;
17. vollständige Abmagerung des Thieres in Folge einer Krankheit;
18. vorgeschrittene Fäulniß= und ähnliche Zersetzungsvorgänge.
(9) Den im Abs. 1 aufgeführten Mängeln ist gleich zu achten, wenn das Thier in den im §. 2
Nr. 1 bezeichneten plötzlichen Todesfällen nicht unmittelbar nach dem Tode ausgeweidet ist, ferner wenn
es, abgesehen von diesen Fällen, eines natürlichen Todes gestorben oder im Verenden getödtet, oder wenn
es todtgeboren oder ungeboren ist.
8. 34.
Als untauglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Thierkörper (vergl. 8. 33), aus-
genommen Fett (vergl. §. 37 unter 1), anzusehen, wenn einer der nachstehend aufgeführten Mängel
festgestellt ist:
1. Tuberkulose ohne hochgradige Abmagerung, wenn Erscheinungen einer frischen Blutinfektion
vorhanden sind und diese sich nicht auf die Eingeweide und das Euter beschränken;
gesundheitsschädliche Finnen (bei Rindern Cysticercus inermis, bei Schweinen, Schafen
und Ziegen Cysticercus cellulosac), wenn das Fleisch wässerig oder verfärbt ist, oder
wenn die Schmarotzer, lebend oder abgestorben, auf einer größeren Anzahl der ergiebig und
thunlichst in Handtellergröße, besonders auch an den Lieblingssitzen der Finnen (8§. 24, 27)
anzulegenden Muskelschnitte verhältnißmäßig häufig zu Tage treten. Dies ist in der Regel
anzunehmen, wenn in der Mehrzahl der angelegten Muskelschnittflächen mehr als je eine
Finne gefunden wird.
Die finnenfreien Eingeweide dürfen, falls andere Mängel nicht vorliegen, dem freien
Verkehr überlassen werden.
Mieschersche Schläuche, wenn das Fleisch dadurch wässerig geworden oder auffallend ver-
färbt ist;
4. Trichinen bei Schweinen.
dH
So
g. 36.
Als untauglich zum Genusse für Menschen sind nur die veränderten Fleischtheile an—
zusehen, wenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt ist:
1. Thierische Schmarotzer in den Eingeweiden (Leberegel, Bandwürmer, Finnen, Hülsenwürmer,
Gehirnblasenwürmer, Rundwürmer. Mieschersche Schläuche u. dergl.) — abgesehen von den
Fällen des §. 34 —;
wenn die Zahl oder Vertheilung der Schmarotzer deren gründliche Entfernung nicht
gestattet, sind die ganzen Organe zu vernichten, anderenfalls sind die Schmarotzer aus-
zuschneiden und die Organe freizugeben; Organe mit gesundheitsschädlichen Finnen sind
stets zu vernichten;
2. Geschwülste, wenn dieselben örtlich begrenzt sind;
3. Lungenseuche, wenn das Thier nicht abgemagert ist;