Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Ausführungsbestimmungen

zu

dem  Gesetze,  betreffend  die  Schlachtvich=  und  Fleischbeschau,

vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt  S.  547).

A.

Untersuchung  und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung  des  Schlachtvichs

und  Fleisches  bei  Schlachtungen  im  Inlande.

I.  Anmeldung  zur  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.
8.  1.

Wer  Rindvieh,  Schweine,  Schafe,  Ziegen,  Pferde,  Esel,  Maulthiere,  Maulesel  oder  Hunde  schlachtet
oder  schlachten  lassen  will,  hat  dies  nach  näherer  Anordnung  der  Landesregierung  zum  Zwecke  der
Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  anzumelden,  wenn  das  Fleisch  zum  Genusse  für  Menschen  verwendet
werden  soll  und  nicht  einer  der  Ausnahmefälle  des  8.  2  vorliegt.

g.  2.

Die  Anmeldung  zur  Untersuchung  vor  dem  Schlachten  (Schlachtviehbeschau)  darf  unterbleiben

1.

7r

bei  Nothschlachtungen  (vergl.  §.  1  Abs.  3  des  Gesetzes);

Der  Fall  der  Nothschlachtung  liegt  dann  vor,  wenn  zu  befürchten  steht,  daß  das  Thier
bis  zur  Ankunft  des  zuständigen  Beschauers  verenden  oder  das  Fleisch  durch  Verschlimmerung
des  krankhaften  Zustandes  wesentlich  an  Werth  verlieren  werde  oder  wenn  das  Thier  in  Folge
eines  Unglücksfalls  sofort  getödtet  werden  muß.

Die  Anmeldung  zur  Untersuchung  nach  dem  Schlachten  (Fleischbeschau)  hat  sofort  nach
der  Nothschlachtung  zu  erfolgen.  Sie  hat  auch  dann  und  zwar  sofort  nach  der  Ausweidung
zu  erfolgen,  wenn  das  Fleisch  von  Thieren,  deren  Tod  durch  Schädel=  oder  Halswirbelbruch,
Erschießen  in  Nothfällen,  Blitzschlag,  Verblutung  oder  Erstickung  in  Folge  eines  Unglücksfalls
  oder  durch  ähnliche  äußere  Einwirkungen  ohne  vorherige  Krankheit  plötzlich  eingetreten
ist  (vergl.  §.  33  Abs.  2),  zum  Genusse  für  Menschen  verwendet  werden  soll;

—  unbeschadet  landesrechtlicher  Vorschriften  über  die  Anmeldepflicht  bei  Hausschlachtungen
(5.  24  Nr.  1  des  Gesetzes)  —  bei  Schlachtthieren,  deren  Fleisch  ausschließlich  im  eigenen