Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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XII. Besondere Bestimmungen für die Kassenkontrolle bei den von den Körperschaften 
betriebenen Sparkassen, insbesondere den Oberamtssparkassen. 
§. 32. 
Soweit die Einführung einer von den Vorschriften des III. Abschnitts dieser Ver- 
fügung abweichenden Kassenbuchführung für die Sparkassenverwaltungen als Bedürfniß 
erscheint (§. 3), ist die für die einzelne Sparkasse getroffene Einrichtung in deren 
Satzung oder in einer der Genehmigung der Kreisregierung zu unterstellenden Dienst- 
anweisung zu regeln. 
F. 33. 
Bei jeder Sparkasse, ohne Rücksicht auf die Größe ihres Vermögens, ist ein Kon- 
trolleur (Gegenrechner) aufzustellen, dessen Amtsobliegenheiten in der Sparkassensatzung 
oder durch eine besondere Dienstanweisung zu regeln sind. 
Der Kontrolleur hat insbesondere für sämmtliche Spareinlagen und Kapitalrück- 
zahlungen sowie für sämmtliche Abhebungen im Kontokorrent= oder Checkverkehr gemein- 
schaftlich mit dem Kassier zu bescheinigen. 
Er hat für alle von ihm zu kontrollirenden Einnahmen ein gemeinsames Kontroll= 
buch oder für die verschiedenen Einnahmen gesonderte Kontrollbücher zu führen. Bei 
jeder Empfangsbescheinigung hat er die Seitenzahl des Kontrollbuchs oder, wenn dessen 
Einträge mit fortlaufenden Nummern versehen werden, die Kontrollnummer zu vermerken. 
Bei den Monatskassenstürzen des Sparkassiers (§. 10) hat der Kontrolleur mitzu- 
wirken, die monatlichen Kassenberichte (§. 11) hat er auf Grund seiner Mitwirkung bei 
den Kassenstürzen und bezüglich der kontrollirten Einnahmen auf Grund seines Kontroll- 
buchs mitzubeurkunden. 
Einnahmen, welche nicht zur Kenntniß des Kontrolleurs gelangten, dürfen nicht nach 
den Büchern des Kassiers in den Kontrollbüchern nachgetragen werden, dagegen ist ein 
entsprechender Vermerk über die nichtkontrollirten Posten im Kontrollbuch zu machen. 
Wenn der Kontrolleur beim monatlichen Kassenbericht oder aus anderem Anlaß die 
Wahrnehmung macht, daß sich Posten, welche in seinen Büchern laufen, nicht in den 
Büchern des Kassiers finden, und wenn sich die unterlassene Buchung nicht sofort als 
Irrthum aufklärt, oder wenn sonstige Unregelmäßigkeiten entdeckt werden, hat der Kon- 
trolleur dem Oberamt und bei Gemeindesparkassen dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen.
	        
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