Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

420
g.  34.

Wenn  irgend  möglich,  ist  die  Einrichtung  zu  treffen,  daß  der  Kontrolleur  stets  gleichzeitig
  mit  dem  Kassier  in  dem  Kassenzimmer  anwesend  ist.  Wenn  jedoch  die  Verhältnisse
der  Kasse  die  Aufstellung  eines  Kontrolleurs  im  Hauptamt  nicht  gestatten,  ist  darauf
Bedacht  zu  nehmen,  daß  das  Amt  jedenfalls  keinem  Beamten  übertragen  wird,  dessen
Diensträume  von  denjenigen  der  Kasse  weit  entfernt  sind,  und  der  durch  auswärtige  Geschäfte
  oder  durch  Sitzungen  in  den  üblichen  Geschäftsstunden  öfters  verhindert  ist,  seine
Bescheinigungen  zu  ertheilen.

g.  35.

In  die  Satzung  jeder  körperschaftlichen  Sparkasse  ist  die  Bestimmung  aufzunehmen,
daß  für  Spareinlagen  und  Kapitalrückzahlungen  vom  Kassier  allein  nur  für  die  Dauer
einer  in  der  Satzung  zu  bestimmenden,  nicht  über  21  Tage  zu  erstreckenden  Frist  in  einer
die  Sparkasse  und  die  für  sie  haftende  Körperschaft  verpflichtenden  Weise  bescheinigt  werden
könne,  und  daß,  um  der  Bescheinigung  eine  unbeschränkte  Gültigkeit  zu  verschaffen,  deren
Mitunterzeichnung  durch  den  Kontrolleur  erforderlich  sei.

Wenn  der  Kontrolleur  stets  gleichzeitig  mit  dem  Kassier  anwesend  ist,  kann  bestimmt
werden,  daß  andere  als  von  beiden  Beamten  gemeinschaftlich  bescheinigte  Einlagen  und
Kapitalrückzahlungen  überhaupt  nicht  anerkannt  werden,  außer  sie  wären  in  die  Bücher
der  Kasse  eingetragen.

Ebenso  kann  festgesetzt  werden,  daß  bei  der  Bescheinigung  der  Abtretung  einer  Forderung
  der  Sparkasse,  sowie  bei  Stellung  von  Anträgen  und  Abgabe  von  Erklärungen
und  Bescheinigungen  in  Beziehung  auf  Einträge  im  Grundbuch  und  insbesondere  auf  die
Löschung  von  Hypotheken  die  Mitunterzeichnung  durch  den  Kontrolleur  erforderlich  ist.

Die  getroffenen  Bestimmungen  bezüglich  der  Nothwendigkeit  der  Mitunterzeichnung
der  Bescheinigungen  des  Kassiers  durch  den  Kontrolleur  für  die  Verpflichtung  der  Sparkasse
  sind  bei  Abgabe  von  Darlehen  in  die  gemäß  §.  58  der  Grundbuchordnung  mit  dem
HOypothekenbrief  zu  verbindende  Schuldurkunde  (Eintragsbewilligung)  aufzunehmen.

F.  36.

Die  gemäß  §.  35  Abs.  1  und  2  getroffene  Bestimmung  ist  auf  jedem  Einlageschein
oder  Sparbuch  mit  auffallender  Schrift  abzudrucken,  auch  ist  den  Einlagescheinen  und