Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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14) der Erlaß des Ministeriums des Innern, betreffend die Zuziehung von 
Urkundspersonen bei Vornahme der Kassenstürze durch die Verwaltungsaktuare 
aus Anlaß des Abschlusses der Gemeinde- u. s. w. Rechnungen, vom 
18. Oktober 1884; 
15) der Erlaß des Ministeriums des Innern, betreffend die Zuziehung einer 
Urkundsperson bei Fertigung der Nachrechnung, aus Anlaß des Abschlusses 
der Gemeinde= und Stiftungsrechnungen, vom 7. Dezember 1895. 
Stuttgart, den 9. August 1902. 
Pischek. 
ekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
bekreffend die Grundbestimmungen der Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereius. 
Vom 8. August 1902. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge Allerhöchster Entschließung vom 
31. Juli d. J. die nachstehenden von der Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins durch 
Beschluß vom 26. Juni 1902 festgestellten neuen Grundbestimmungen dieser öffentlich 
rechtlichen Körperschaft gnädigst zu genehmigen geruht. 
Stuttgart, den 8. August 1902. 
Für den Staatsminister: 
Mosthaf. 
Grundbestimmungen 
der Centralleitung des Wohlthätigkeilsvereins. 
F. 1. 
Die unter der unmittelbaren Aufsicht und Fürsorge Seiner Majestät des 
Königs und unter dem besonderen Protektorat Ihrer Majestät der Königin stehende 
Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins hat zum Zweck die oberste Leitung und Ver- 
tretung aller der wirthschaftlichen und sittlichen Hebung der ärmeren Volksklassen dienenden
	        
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