Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der Name des Oberamtsbezirks 
angegeben ist. 
§. 24. 
In denjenigen Oberamtsbezirken, in welchen auf Antrag des Generalkommandos 
Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör ausgehoben werden sollen, findet deren Ab- 
schätzung und Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige der Mobilmachungspferde 
durch die nach §. 15 zusammengesetzte Aushebungskommission und die derselben zuge- 
theilten Schätzer statt. Das Verfahren dabei ist dasselbe wie bei der Aushebung 
der Pferde. 
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren 
abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden. 
An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann 
auch hinsichtlich der Beschaffenheit, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern 
von den Bestimmungen der Anlage B abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, 
stacke Zugpferde auszuwählen. Die abgenommenen Pferde werden in ein National nach 
Anlage E eingetragen. 
Anlage 6 enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der Fahrzeuge und Ge- 
schirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage H ist 
die Schätzungsverhandlung aufzunehmen. 
S. 25. 
Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum Zeit- 
punkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende 
Transportkommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kommandos 
von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, hat das General= 
kommando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
oder der Ersatzreserve vorzusehen. Nöthigen Falls ist der Militärkommissar ermächtigt, 
Koppelführer zu miethen; er hat hierzu die Mitwirkung der betreffenden Oberämter recht- 
zeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Transportmannschaften ist so zu berechnen, 
daß auf 1 Mann etwa 3 Pferde kommen. 
Der Militärkommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu 
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