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S. 10.
Bei jeder Aufgabe für die schriftliche und zeichnerische Prüfung wird von dem Be-
richterstatter und Mitberichterstatter unter Zustimmung des Prüfungsvorstandes oder der
Prüfungskommission festgesetzt, ob und welche Hilfsmittel bei der Lösung benützt werden
dürfen.
Ein Kandidat, welcher unerlaubte Hilfsmittel benützt oder zu benützen versucht, kann,
wenn die Verfehlung im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der Prüfungs-
kommission von der ferneren Theilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden; wenn
aber seine Verfehlung erst später zur Anzeige kommt, so kann ihm ein Prüfungszeugniß
versagt oder das bereits ausgestellte Zeugniß wieder abgenommen werden.
Gleiche Ahndung trifft diejenigen Kandidaten, welche während der Prüfung anderen
in irgend einer Weise zur Lösung der gegebenen Fragen und sonstigen Aufgaben behilf-
lich sind oder von andern solche Hilfe annehmen.
S. 11.
Die bei der Prüfung für befähigt erkannten Kandidaten erhalten ein von dem Vor-
stande und den Mitgliedern der Prüfungskommission unterschriebenes, von dem Chef des
Departements des Innern unter Beidrückung des Ministerialsiegels beglaubigtes Zeug-
niß, welches die bewiesene Befähigung (§. 12) angibt.
· §.12.
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen, nämlich:
Klasse 1 (obere),
Klasse II (nittlere),
Klasse III (untere)
bezeichnet.
Jede Klasse zerfällt in zwei Unterabtheilungen — a und b —, wodurch die An-
näherung an eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird.
Die Klasse I, Unterabtheilung a, wird nur ausgezeichneten Kandidaten ertheilt.
g. 18.
Die Namen der für befähigt erkannten Kandidaten (§. 11) werden im Staats-
Anzeiger bekannt gemacht.