Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

12 
8. 1. 
Der Gemeinde Perouse wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe 
von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 
gestattet. 
8. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Perouse zur Biererzeugung ver- 
wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschro- 
tenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig 
festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 8. Jannar 1902. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
HBekanntmachung der Ministerien des Innern und des fKriegswesens, 
betreffend die Vergütung für die Naturalverpflegung marschirender 2c. Truppen für das Jahr 1902. 
Vom 31. Dezember 1901. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 23. De- 
zember 1901, betreffend die Feststellung der Vergütung für die Naturalverpflegung 
marschirender 2c. Truppen für das Jahr 1902, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 31. Dezember 1901. 
Pischek. v. Schnürlen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften in §. 1, §. 9 Ziff. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für 
die bewaffnete Macht im Frieden (Reichs-Gesetzblatt 1898 S. 361) ist der Betrag der für die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.