Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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beiterversicherungsgesetzen  wieder  für  zweckmässig  erachtet  hat.
Ebenso  gehört  die  Androhung  der  Versäumnissfolgen  in  Gemässheit
  des  $  499  P.O.  (Erläuterungen  S.  231)  hierher.

Der  Schonung  des  Schuldners  im  Zwangsvollstreckungsverfahren
  ist  bereits  gedacht.

&  42  P.O.  tritt  der  unbilligen  Auffassung°?),  dass  Arbeitsversäumniss
  nicht  zum  Processkostenaufwande  zu  rechnen  sei,  in  gewissen
  Grenzen  und  mit  der  zutreffenden  Würdigung  entgegen,
dass  der  Satz  „Time  is  money“  gerade  in  kleinen  Verhältnissen
seine  Bedeutung  hat,  wie  ihn  denn  auch  wenigstens  für  Zeugen
das  deutsche  Gesetz  hat  anerkennen  müssen  (Gebührenordnung
&  2,  Abs.  3).  Mit  glücklicher  Einsicht  in  solche  Verhältnisse  bestimmt
  ferner  der  $  465  P.O.,  dass  in  Processen  bis  zu  100  Mk.,
den  „Bagatellsachen‘“‘,  die  Ehefrau  als  gesetzliche  Bevollmächtigte
ihres  Gatten,  sei  dieser  Kläger  oder  Beklagter,  auftreten  und  ihm
diese  Zeit  für  seine  Arbeit  ersparen  kann;  eine  solche  Bestimmung
findet  sich  schon  im  jetzigen  österreichischen  Bagatellprocesse.
Die  Bewilligung  des  Armenrechts  gibt  das  Recht,  nicht  nur  die
Aussicht,  wie  nach  $  34  der  R.A.-Ordnung,  dass  der  armen  Klagpartei®®)
  bei  einer.  ausserhalb  ihres  Wohnsitzes  anzubringenden
Klage  ein  Rechtsanwalt  zugeordnet  werde,  auch  wo  Vertretung
durch  ihn  an  und  für  sich  nicht  erforderlich  ist.  Eine  scharfe  Controlle
  der  Rechtsanwälte  zur  Verhütung  etwaiger  Missbräuche  bei
der  Parteivertretung  sieht  P.O.  $  49  vor;  insbesondere  sollen
ihnen  die  Kosten  auferlegt  werden  können,  „welche  durch  Aufnahme
  von  nicht  durch  das  Gesetz  gebotenen  oder  nicht  zur
Sache  gehörigen  Anführungen  in  die  Schriftsätze  oder  durch
überflüssige  Weitläufigkeiten  in  den  Schriftsätzen  ver- 



 

52)  Reichsgerichtsentscheidungen  in  Civilsachen  X.  Bd.  S.411.  Dagegen
auch  PLAnck,  Lehrbuch  S.  384,  Anm.  46.

48)  Hier  ist  eine  Lücke;  für  eine  beklagte  Partei  ist  in  dieser  Weise
nicht  gesorgt.  Hierüber  und  über  den  gleich  zu  erwähnenden  $  49  P.O.  vergleiche
  man  die  längere  Erörterung  im  „Stimmungsbilde*  S.  364  u.  361.