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beiterversicherungsgesetzen wieder für zweckmässig erachtet hat.
Ebenso gehört die Androhung der Versäumnissfolgen in Gemässheit
des $ 499 P.O. (Erläuterungen S. 231) hierher.
Der Schonung des Schuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren
ist bereits gedacht.
& 42 P.O. tritt der unbilligen Auffassung°?), dass Arbeitsversäumniss
nicht zum Processkostenaufwande zu rechnen sei, in gewissen
Grenzen und mit der zutreffenden Würdigung entgegen,
dass der Satz „Time is money“ gerade in kleinen Verhältnissen
seine Bedeutung hat, wie ihn denn auch wenigstens für Zeugen
das deutsche Gesetz hat anerkennen müssen (Gebührenordnung
& 2, Abs. 3). Mit glücklicher Einsicht in solche Verhältnisse bestimmt
ferner der $ 465 P.O., dass in Processen bis zu 100 Mk.,
den „Bagatellsachen‘“‘, die Ehefrau als gesetzliche Bevollmächtigte
ihres Gatten, sei dieser Kläger oder Beklagter, auftreten und ihm
diese Zeit für seine Arbeit ersparen kann; eine solche Bestimmung
findet sich schon im jetzigen österreichischen Bagatellprocesse.
Die Bewilligung des Armenrechts gibt das Recht, nicht nur die
Aussicht, wie nach $ 34 der R.A.-Ordnung, dass der armen Klagpartei®®)
bei einer. ausserhalb ihres Wohnsitzes anzubringenden
Klage ein Rechtsanwalt zugeordnet werde, auch wo Vertretung
durch ihn an und für sich nicht erforderlich ist. Eine scharfe Controlle
der Rechtsanwälte zur Verhütung etwaiger Missbräuche bei
der Parteivertretung sieht P.O. $ 49 vor; insbesondere sollen
ihnen die Kosten auferlegt werden können, „welche durch Aufnahme
von nicht durch das Gesetz gebotenen oder nicht zur
Sache gehörigen Anführungen in die Schriftsätze oder durch
überflüssige Weitläufigkeiten in den Schriftsätzen ver-
52) Reichsgerichtsentscheidungen in Civilsachen X. Bd. S.411. Dagegen
auch PLAnck, Lehrbuch S. 384, Anm. 46.
48) Hier ist eine Lücke; für eine beklagte Partei ist in dieser Weise
nicht gesorgt. Hierüber und über den gleich zu erwähnenden $ 49 P.O. vergleiche
man die längere Erörterung im „Stimmungsbilde* S. 364 u. 361.