Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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die Landwirthschaft, welche Behörde auch deren Beeidigung (§. 12 des Gesetzes) und In- 
struirung vornimmt. 
Für ihren Zeitaufwand und ihre Auslagen erhalten sie eine Entschädigung aus 
der Staatskasse nach näherer Bestimmung des Ministeriums des Innern. 
Die Namen der Sachverständigen werden jeweils im Staatsanzeiger bekannt gegeben 
werden. 
§. 3. 
Die Kontrollebezirke der einzelnen Sachverständigen werden vom Ministerium des 
Junern festgesetzt. Bis auf Weiteres ist das Landesgebiet in sieben Bezirke getheilt. 
Der Kontrollebezirk I umfaßt: 
den ganzen Jagstkreis mit Ausnahme der Oberamtsbezirke Gmünd, Oehringen, Schorn- 
dorf und Welzheim. 
Der Kontrollebezirk II umfaßt: 
die Oberamtsbezirke Heilbronn, Neckarsulm, Oehringen und Weinsberg. 
Der Kontrollebezirk III umfaßt: 
die Oberamtsbezirke Backnang, Besigheim, Brackenheim, Marbach, Manlbrouu, Neuen- 
bürg und Vaihingen. 
Der Kontrollebezirk IV umfaßt: 
den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart und die Oberamtsbezirke Böblingen, Calw, Lconberg 
Ludwigsburg und Stuttgart-Amt. 
Der Kontrollebezirk V umfaßt: 
die Oberamtsbezirke Cannstatt, Eßlingen, Geislingen, Gmünd, Göppingen, Kirchheim, 
Schorndorf, Waiblingen und Welzheim. 
Der Kontrollebezirk VI umfaßt: 
den ganzen Schwarzwaldkreis mit Ausnahme der Oberamtsbezirke Calw und Neuenbürg. 
Der Kontrollebezirk VII umfaßt: 
den ganzen Donankreis mit Ausnahme der Oberamtsbezirke Geislingen, Göppingen und 
Kirchheim. 
8. 4. 
Die von den Sachverständigen (§. 2) anläßlich der Ausführung der Kellerkontrolle 
entnommenen Proben sind zum Zwecke der chemischen Untersuchung zu überweisen:
	        
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