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S. 2.
Für die Theilnahme an Beweisverhandlungen außerhalb der Gerichtsstätte kann,
wenn die Anwesenheit des Rechtsanwalts geboten war, eine angemessene Entschädigung
außer der Vergütung zugebilligt werden.
Eine Erstattung der Kosten für eine Reise zur mündlichen Verhandlung sowie von
sonstigen Auslagen findet nicht statt. Jedoch ist bei der Festsetzung der in §. 1 bezeich-
neten Vergütung innerhalb der dort gezogenen Grenzen auf Schreibgebühren und Porto-
auslagen Rücksicht zu nehmen.
S. 3.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tag ihrer Verkündigung in Kraft.
Stuttgart, den 22. Jannar 1902.
Pischek.
Verfügung des Ministeriums des Junern,
betrefend die Gehalte der Gberamtspfleger und GOberamtssparkassiere. Vom 25. Januar 1902.
Da sich das Bedürfniß ergeben hat, eine den Zeitverhältnissen entsprechende Neu-
regelung der Gehaltsverhältnisse der Oberamtspfleger und Oberamtssparkassiere einzu-
leiten, werden die Vorschriften des §. 3 der Instruktion für die Kreisregierungen vom
20. Februar 1841, betreffend die Regulirung der Gehalte der Amtskörperschafts= und
Gemeindediener (Reg. Blatt S. 91), und des §. 1 der Ministerialverfügung vom 2. Juni
1875, betreffend die Gehalte der Amtskörperschafts= und Gemeindediener (Reg. Blatt
S. 316), durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt.
S. 1.
Die Bezüge der Oberamtspfleger aus der Amttirberscafteiast mit Ausnahme der
Belohnung für die Hauptkassenverwaltung der Bezirks sicherung und der
Bezirkskrankenpflegeversicherung sollen in einem einheitlichen Gehalt festgesett werden, bei
dessen Bemessung ein Rahmen von 3000 ¾¾ bis 4500 zu Grund zu legen ist.
In dem einheitlichen Gehalt ist insbesondere die Belohnung für den Einzug der
Staatssteuern, der Amtskörperschaftssteuern und der Amtsvergleichungskosten, sowie für
die Bezirkskrankenhausverwaltung einbegriffen. Innerhalb des Rahmens ist die Höhe