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festgesetzten Höchstbetrag seines Gehalts vorrückt. Die Amtsversammlung hat sich das
Recht vorzubehalten, das Vorrücken in die höhere Gehaltsstufe im einzelnen Falle aus
triftigen Gründen auszuschließen.
Die Gehaltsvorrückung nach Dienstaltersstufen kann sowohl anläßlich der Neubesetzung
einer erledigten Stelle, als auch mit Zustimmung des Beamten während seiner Dienst-
zeit eingeführt werden, ein solcher Beschluß bedarf jedoch gemäß Art. 40 Ziff. 2 des Ge-
setzes vom 21. Mai 1891 (Reg. Blatt S. 103) der Genehmigung der Kreisregierung.
S. 5.
Den Kreisregierungen kommt die Genehmigung der Beschlüsse der Amtsversamm-
lungen auch in solchen Fällen zu, in welchen diese wegn Einbeziehung der Belohnung
für die Hauptkassenverwaltung der Bezirksgemei sicherung und der Bezirks-
krankenpflegeversicherung in den festen Gehalt des Oberontepflegers oder aus anderen
besonderen Gründen eine Ueberschreitung des in den §§. 1 und 3 bezeichneten Rahmens
für nothwendig erachten. 86
Unter dem Gehalt im Sinne dieser Verfügung ist eine Entschädigung für die der
Amtskörperschaft obliegende Stellung, Reinigung, Heizung und Beleuchtung der noth-
wendigen Diensträume für die Oberamtspflege und Oberamtssparkasse, sowie für Be-
dienung und Schreibmaterialien nicht einbegriffen.
§. 7.
Die Amtsversammlungen sind durch die Oberämter anzuhalten, bei ihrem nächsten
Zusammentritt über die Neuregelung der Gehaltsverhältnisse der Oberamtspfleger und
der die Oberamtssparkasse als Hauptamt verwaltenden Oberamtssparkassiere Beschluß zu
fassen.
Insoweit Verträge, Anstellungsdekrete oder gesetzmäßige Beschlüsse der Amtsver-
sammlungen über die Belohnung der derzeitigen Oberamtspfleger und Oberamtssparkassiere
vorliegen, können vorstehende Bestimmungen auf diese Beamten nur mit ihrer Zustimmung
Anwendung finden.
Stuttgart, den 25. Januar 1902.
Pischek.