Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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steuerungsrechte  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  26.  März  1887,
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die
Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

S.  1.
Der  Gemeinde  Großgartach  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1905
gestattet.
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Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gemeinde  Großgartach  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig
festgesetzt.
Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  25.  Januar  1902.

Wilheln.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

Verfügung  des  Ministerinms  des  Jnnern,
betreffend  die  Avordunng  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Gberamtebezirk  Leonberg.
Vom  7.  Februar  1902.
Nachdem  der  bisherige  Abgeordnete  für  den  Oberamtsbezirk  Leonberg  gestorben  ist,
wird  auf  Allerhöchsten  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs  die  Vornahme  einer
Neuwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Leonberg  angeordnet  und  Nachstehendes  verfügt: