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steuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 26. März 1887,
betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg.-Blatt
S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden
(Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die
Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
S. 1.
Der Gemeinde Großgartach wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe
von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905
gestattet.
i
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Großgartach zur Biererzeugung verwendeten
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig
festgesetzt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 25. Januar 1902.
Wilheln.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
Verfügung des Ministerinms des Jnnern,
betreffend die Avordunng einer neuen Abgeordnetenwahl für den Gberamtebezirk Leonberg.
Vom 7. Februar 1902.
Nachdem der bisherige Abgeordnete für den Oberamtsbezirk Leonberg gestorben ist,
wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs die Vornahme einer
Neuwahl für den Oberamtsbezirk Leonberg angeordnet und Nachstehendes verfügt: