Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Abweichungen von dem allgemeinen Wirthschaftsplau durch außerordent- 
liche Holzfällungen, Streunutzungen und dergl. unterliegen der Genehmigung 
der Körperschaftsforstdirektion. 
Vorgriffe innerhalb der genehmigten Nutzungsperiode bedürfen im Falle 
des Einverständnisses zwischen den Sachverständigen und den Vertretern der 
Körperschaft nur der oberamtlichen Genehmigung. Bei Meinungsverschieden- 
heit zwischen den Sachverständigen und den Vertretern der Körperschaft ist 
durch Vermittlung des Oberamts die Entscheidung der Körperschaftsforstdirek- 
tion einzuholen. 
8. In Art. 6 
ist im zweiten Absatz statt „dieses Gesetzes“ zu setzen: 
des Gesetzes vom 16. August 1875. 
9. In Art. 7 
ist im ersten Absatz statt „Förster“ zu setzen: 
Sachverständige; 
ebenso 
10. in Art. 8 
in dem ersten Absatz statt „die Körperschaftsförster“: 
die Sachverständigen der Körperschaften (Art. 6) 
und in dem dritten Absatz dieses Artikels statt „Förster“: 
Sachverständige. 
Am Schluß dieses Absatzes werden die Worte „von dem Forstamt“ ersetzt durch: 
von der Körperschaftsforstdirektion. 
11. In Art. 9 
tritt an die Stelle des ersten und zweiten Absatzes folgende Bestimmung: 
Wenn eine Körperschaft nach Erledigung der Stelle ihres Sachverständigen 
(vergl. Art. 6 Abs. 2 und Art. 7) auf die Wiederanstellung eines solchen ver- 
zichtet, oder wenn eine Körperschaft innerhalb eines sechsmonatlichen Zeitraums 
nach Erledigung der Stelle die Wiederbesetzung durch einen Sachverständigen 
nach Vorschrift der Art. 6 und 7 unterläßt, so geht die technische Bewirth-
	        
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