Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Diese Delegierten oder deren Stellvertreter, über deren Wahl der Bezirksvereins- 
vorstand dem Medizinalkollegium Anzeige zu erstatten hat, bilden den Ausschuß des 
ärztlichen Landesvereins. 
Stuttgart, den 14. Januar 1903. 
Pischek. 
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Anorduung einer neuen Abgrordnetenwahl für den Oberamtsbezirk Münfingen. 
Vom 17. Januar 1903. 
Nachdem der bisherige Abgeordnete für den Oberamtsbezirk Münsingen gestorben 
ist, wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs die Vornahme einer 
Neuwahl für den Oberamtsbezirk Münsingen angeordnet und nachstehendes verfügt: 
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen und dabei zu 
beachten, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899 
(Reg. Blatt S. 31) sämtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz 
oder ihren nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amts wegen in die 
Wählerliste aufgenommen werden müssen. 
Hinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, werden die Ortswahl- 
kommissionen auf § 3 der Vollzugsverfügung zum Landtagswahlgesetz vdoo.. 
(Reg. Blatt von 1900 S. 232) noch besonders hingewiesen. 
2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahl- 
berechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt Münsingen 
im Amtsblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen Gemeinden 
auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen- 
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Samstag, den 31. Januar 
d. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 
sechs Tagen, also bis Freitag, den 6. Februar d. Is. einschließlich, auf dem Rat- 
haus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Er-
	        
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