Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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S.  83.
Personengeld.  O

1)  Die  Taxe  für  einen  Platz  beträgt  in  der  Regel  20  kr.  für  jede  Meile  des  mie
dem  Postwagen  zurückzulegenden  Wegs.

Zeitweilige  Umfahrten  (z.  B.  wegen  Sperrung  der  gewöhnlichen  Straße)  kommen
bei  Berechnung  der  Tare  nicht  in  Betracht.

2)  Will  der  Reisende  seine  Reise  über  den  Kurs  binaus  oder  auf  einem  Seitenkurfe
fortsetzen,  so  kann  das  Personengeld,  wenn  das  Durcheinschreiben  nicht  stattündet,  nur  bis
zu  dem  Endpunkte  oder  bis  zu  dem  Uebergangspunkte  des  Kurses  erlegt  werden.  Der
Reisende  kann  auch  nur  bis  zu  diesen  Punkten  den  Reiseschein  erbalten  und  muß  sich  dort
wegen  Fortsetzung  der  Reise  von  Neuem  melden.

3)  Für  die  Beförderung  von  Halteplätzen  ab  wird,  sofern  die  vort  zugebenden
Personen  sich  nicht  etwa  einen  Platz  von  der  rückliegenden  Station  ab  gesichert  haben
(oben  §.  80,  Ziff.  II.),  das  Personengelo  in  der  Regel  nach  Maßgabe  der  wirklichen
Entfernung  bis  zur  nächsten  Station  oder,  wenn  die  Reisenden  schon  vorber  an  einem
Zwischenorte  abgehen,  bis  zu  diesem  erhoben.

Wollen  Personen,  welche  an  Halteplätzen  zugegangen  sind,  mit  derselben  Post  von  der
nächsten  Station  ab  weiter  befördert  werden,  so  haben  sie  dort  den  Schein  für  die  weitere
Reise  zu  lösen.

4)  Für  Plätze,  welche  bei  einer  Poststelle  zur  Reise  bis  zu  einem  zwischen  zwei
Stationen  auf  dem  Kurse  gelegenen  Orte  (Zwischenort)  genommen  werden  (F.  80,
Ziff.  III.),  ist  das  Personengeld  nach  der  wirklich  zurückzulegenden  Meilenzahl  zu  entrichten.

5)  Für  die  Fahrt  in  den  Bei-Chaisen  und  den  Nebenwagen  ist  in  der  Regel  vieselbe
Tare,  wie  für  die  im  Hauptwagen  zu  bezahlen.

8.  84.
Befoͤrderung  von  Kindern.

1)  Kinder  unter  zwei  Jahren,  welche  noch  getragen  werden,  sind  in  der  Begleitung
und  auf  dem  Platze  ihrer  Angehörigen  ven  dem  Personengelde  befreit.  Letztere  haben
aber  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Mitreisenden  durch  die  Kinder  nicht  belästigt  werden.

Will  eine  erwachsene  Person  mit  mehr  als  einem  Kinde  unter  zwei  Jahren
reisen,  so  ist  für  je  zwei  Kinder  das  Personengeld  für  einen  Platz  zu  entrichten.