Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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4) Personen, welche im Auslieferungsverkehr ausländischer Staaten mit Württemberg 
wegen gerichtlich strafbarer Handlungen an eine württembergische Justizbehörde 
zu verbringen sind; 
5) gerichtlich verurteilte Personen, welche im Wege des Transports an eine Straf- 
anstalt einzuliefern sind'); 
6) Sträflinge, welche nach verbüßter Strafe aus einer Strafanstalt im Wege des 
Transports an den Entlassungsort zu verbringen sind (zu vergl. die Verfügungen 
der Ministerien der Justiz und des Innern vom 17. Januar 1872, betreffend 
die Maßregeln der Aufsicht und Fürsorge in Beziehung auf die unvermöglichen 
und auf die unter Polizeiaufsicht gestellten Strafgefangenen unmittelbar vor 
und nach ihrer Entlassung aus der Strafanstalt, Reg. Blatt S. 12, und vom 
22. März 1895, betreffend die Maßregeln bei der Entlassung hilfsbedürftiger 
Strafgefangener aus einer höheren gerichtlichen Strafanstalt, Reg. Blatt S. 98); 
7) Gefangene, welche aus gerichtlichen Strafanstalten oder Gerichtsgefängnissen 
einer Behörde oder anderen Stelle innerhalb oder außerhalb Württembergs 
vorzuführen oder in Untersuchungshaft an einen andern Ort zu verbringen oder 
an die genannten Verwahrungsorte zurückzuführen sind; 
8) Gefangene, welche wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Wege der 
Durchführung von einer nichtwürttembergischen deutschen oder ausländischen Be- 
hörde an eine andere nichtwürttembergische deutsche oder ausländische Behörde zu 
verbringen sind, falls eine libernahme des Transports durch württembergische 
Behörden stattfindet. 
Ferner sind schon vor der libergabe an die Justizbehörden namentlich auch in 
Beziehung auf die Transportkosten als gerichtliche Gefangene anzusehen: 
9) Personen, welche wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung polizeilich festge- 
nommen sind und einer Justizbehörde vorgeführt werden (zu vergl. auch Straf- 
prozeßordnung §§ 127 bis 129) und zwar auch dann, wenn sie nach ihrer 
Vorführung sofort auf freien Fuß gesetzt werden; 
) Hienach fällt die in den §§ 4, 5 der Verfügung des Justizministeriums vom 286. September 1879. be- 
treffend die Vollstreckung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten Freiheitsstrafen, Reg. Blatt S. 365, fest- 
gesetzte Vermittlung des Oberamts künftig weg.
	        
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