Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  15.  65

b)  Reichen  Strecken  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen  in  das  deutsche  Reichsgebiet,
  so  kann  die  Landesregierung  bestimmen,  daß  die  Strecken  zwischen  der
Grenze  und  der  Betriebswechselstation  ganz  oder  zum  Teil  unberücksichtigt  bleiben.
Durchschneiden  Strecken  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  das  Gebiet  eines
ausländischen  Staates,  so  sind  die  im  Ausland  gelegenen  Strecken  zu  berücksichtigen.
Die  Landesregierung  kann  bestimmen,  daß  diese  Strecken  ganz  oder  zum  Teil
unberücksichtigt  bleiben.

Durchschneiden  Strecken  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen  Reichsgebiet,  so
kann  die  Landesregierung  bestimmen,  daß  die  im  Reichsgebiete  gelegenen  Strecken
ganz  oder  zum  Teil  unberücksichtigt  bleiben.

e)  Erstreckt  sich  eine  deuische  Kleinbahn  oder  Straßenbahn  ohne  Betriebswrchsel
in  ausländisches  Gebiet,  so  gilt  die  Reichsgrenze  als  Tarifgrenze.  Die  hiernach
zum  Zwecke  der  Stenerberechnung  aufzustellenden  Tarifsätze  werden  auf
Vorschlag  der  Kleinbahn=  oder  Straßenbahnverwaltung  von  der  Eisenbahn-Aufsichtsbehörde
  festgesetzt.

Die  Landesregierungen  haben  die  von  ihnen  auf  Grund  der  Ermächtigungen  in  a  bis  a
getroffenen  Bestimmungen  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.

(2)  Der  Verkehr  auf  Strecken  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  im  Ausland  ist  abgabefrei,
  soweit  er  die  Grenze  nicht  überschreitet;  der  Verkehr  auf  Strecken  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen
  im  Reichsgebiet  ist  der  Abgabe  unterworfen,  soweit  er  die  Grenze  nicht
überschreitet.

(3)  Privatanschlußfrachten  und  andere  örtliche  Gebühren,  die  im  Inland  entstehen,  sind
der  Abgabe  in  allen  Fällen  unterworfen.

84.

Zum  §  4  Abs.  3  des  Gesetzes.

(1)  Im  Güterverkehre  zwischen  deutschen  und  ausländischen  Orten  sowie  im  Verkehre
vom  Ausland  zum  Ausland  durch  das  Reichsgebiet  (internationaler  Güterverkehr)  ist  die
Abgabe,  sobald  sie  nach  §  7  Abs.  2  des  Gesetzes  in  die  direkten  Tarife  eingerechnet  ist,
von  dem  Beförderungspreise  zu  berechnen,  der  für  die  im  Reichsgebiete  belegenen  Strecken
in  den  Gesamtbeförderungspreis  eingerechnet  ist.

(2)  Bis  zur  Einrechnung  der  Abgabe  in  die  direkten  Tarise  ist  die  Abgabe

a)  im  Verkehre  deutscher  Stationen  mit  dem  Ausland  nach  dem  Beförderungspreise
zu  berechnen,  der  erhoben  werden  würde,  wenn  das  Gut  von  oder  nach  der  auf
dem  Leitungswege  liegenden  Grenzstation  nach  den  ordentlichen  Klassen  des  deutschen
Tarifs  zu  befördern  wäre.  Wenn  die  Verkehrsleitung  zeitlich  wechselt,  so  ist  der
kürzeste  Leitungsweg  maßgebend;

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4.  Internationaler

Verkehr.