Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Sind in einer Zwischen= oder Endstation mehr Gefangene abzusetzen, als ein Land- 
jäger zum Transport übernehmen darf, oder macht die besondere Gefährlichkeit eines 
Gefangenen eine außerordentliche Verstärkung der Begleitmannschaft bei dem Transport 
des Gefangenen nach dem Amtszimmer der Behörde erforderlich, so hat der Begleiter 
des Gefangenenwagens dem diensttuenden Stationsbeamten der nächsten Station hievon 
Anzeige zu machen, damit das betreffende Landjägerstationsk do auf telegraphischem 
oder telephonischem Wege von der Ankunft der Gefangenen rechtzeitig verständigt und in 
stand gesetzt wird, die Anwesenheit weiterer Begleitmannschaft behufs Empfangnahme 
der Gefangenen auf dem Bahnhof zu veranlassen. Ist die erforderliche Verstärkung 
nicht rechtzeitig zur Stelle, so wird auf Ansuchen des übernehmenden Begleiters von der 
Bahnverwaltung die nötige Unterstützung gewährt. 
§ 51. 
Der Begleiter hat sich mit den zu befördernden Gefangenen an dem ihm von dem 
diensttuenden Stationsbeamten zu bezeichnenden Platz aufzustellen und hier die Ankunft 
des Gefangenenwagens abzuwarten. Die Unterbringung der in dem Gefangenenwagen 
zu befördernden Gefangenen in den Wartesälen ist nicht gestattet. 
Die Gefangenen sind in den Gefangenenwagen zu bringen, sobald dieser bereitsteht. 
Der Begleiter, welcher die Gefangenen übergibt, hat dem diensttuenden Stations- 
beamten auf Verlangen die erforderliche Auskunft über die Zahl der von ihm überlieferten 
Gefangenen, die Dauer des Transports u. s. w. zu erteilen. 
  
g 62. 
Den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit Dienstabzeichen 
oder mit einer Legitimation versehenen Bahnbediensteten haben die Begleiter des Ge- 
fangenenwagens gleich sonstigen Reisenden Folge zu leisten. 
Den Begleitern ist strenge untersagt, irgendwelche Reisende, mögen dieselben mit 
Fahrkarten versehen sein oder nicht, in den Gefangenenwagen aufzunehmen. 
g 53. 
Geld und kleinere sonstige Gegenstände der Gefangenen, durch deren Vorzeigung im 
einzelnen die übergabe des Transports an den Begleiter des Gefangenenwagens auf-
	        
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