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8 63.
Die die übergabe des Transportgefangenen an die zuständige nichtwürttembergische
Grenzbehörde bewirkenden württembergischen Grenzbehörden haben, unbeschadet der Ver-
antwortlichkeit der den Transport anordnenden Behörden für die genaue Einhaltung der
bestehenden Vorschriften, zu ihrem Teil dazu beizutragen, daß Schwierigkeiten und Weite-
rungen in dem Zulieferungsverkehr möglichst vermieden werden. Sie haben zu diesem
Zwecke die mit dem Gefangenen unverschlossen oder unter der Adresse der württem-
bergischen Grenzbehörde übergebenen Belege, sowie den Transportschein vor der übergabe
an die auswärtige Behörde einer Durchsicht zu unterziehen, auch von ihnen oder von der
auswärtigen Behörde etwa erhobene Anstände gegebenenfalls in unmittelbarem, unter
Umständen telegraphischem oder telephonischem Benehmen mit der Behörde, welche den
Transport angeordnet hat, oder einer etwa in Betracht kommenden weiteren Zwischenstelle,
soweit möglich zu beseitigen.
8 64.
Soweit erforderlich und angängig, hat die württembergische Grenzbehörde über die
Art der Ausführung der Transporte an die auswärtige Grenzbehörde mit dieser letzteren
sich ins Benehmen zu setzen und gegebenenfalls die Entschließung des vorgesetzten
Ministeriums einzuholen. Die in dieser Hinsicht zur Zeit bestehenden Anordnungen
bleiben unberührt.
Wird die übernahme des Transports von der auswärtigen Behörde abgelehnt, so
ist der Transportgefangene von der die lbergabe bewirkenden württembergischen Grenz=
behörde wieder in Gewahrsam zu nehmen und die Behörde, welche den Transport ange-
geordnet hat, unverzüglich zu benachrichtigen. Im Einvernehmen mit dieser Behörde
hat auch die Entscheidung über den weiteren Verbleib des Transportgefangenen zu er-
folgen. Erforderlichenfalls ist Vorlage an die vorgesetzte Behörde (bei gerichtlichen
Gefangenen an das Justizministerium) zu machen.
965.
Sind Gefangene im Wege des Transports von nichtwürttembergischen deutschen oder
ausländischen Behörden an württembergische Behörden abzuliefern, so sind dieselben, falls
kein Anstand obwaltet und falls nicht etwa seitens der auswärtigen Behörde von der
Vermittlung der württembergischen Grenzbehörde abgesehen oder der Gefangene bei einer