Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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der beiden Behörden eine besondere Anschaffung der in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände 
für erforderlich erachtet wird. 
Kosten der in Abs. 1 bezeichneten Art, welche bei der Hafendirektion Friedrichshafen 
erwachsen, trägt in allen Fällen das Ministerium des Innern. 
Den Ortspolizeibehörden werden aus der Bestellung von bürgerlichen Gefangenen- 
begleitern (§ 8 Abs. 3) besondere Kosten der in Abs. 1 bezeichneten Art in der Regel 
nicht erwachsen. Sind jedoch ausnahmsweise solche Kosten bei den Ortspolizeibehörden 
entstanden, so werden sie ohne Rücksicht darauf, ob der Aufwand anläßlich der Beförderung 
gerichtlicher oder derjenigen polizeilicher Gefangener erwachsen ist, aus Mitteln des 
Ministeriums des Innern bestritten. 
§ 83. 
Die Kosten der Anschaffung von Formularen für Transportscheine (I 27) trägt 
ebenfalls die Staatskasse und zwar werden diese Kosten aus Mitteln der Justizverwaltung 
oder des Ministeriums des Innern bestritten, je nachdem es sich um Transportscheine 
für gerichtliche Gefangene (Anlage 1) oder solche für polizeiliche Gefangene (Anlage 2) 
handelt. 
Den Ortspolizeibehörden werden die Formulare in der erforderlichen Anzahl von 
den Amtsgerichten (für gerichtliche Gefangene) und den Oberämtern (für polizeiliche Ge- 
fangene) geliefert. Die Hafendirektion Friedrichshafen hat die Formulare der Trans- 
portscheine für gerichtliche Gefangene von dem Amtsgericht Tettnang zu beziehen, während 
sie die Formulare der Transportscheine für polizeiliche Gefangene selbst zu beschaffen hat. 
8 84. 
Die den Gerichten auf Grund der §§ 82, 83 erwachsenen Kosten sind unter den 
allgemeinen Kosten in Strafsachen, die den gerichtlichen Strafanstalten für Transport- 
scheine erwachsenen Auslagen unter den allgemeinen Amtsausgaben (Kap. 12 Tit. 18 des 
Etats) zu verrechnen. 
Die aus Mitteln des Ministeriums des Innern zu bestreitenden Kosten sind auf 
Vorlage der Kostenrechnungen von den Kreisregierungen als Gefangenentransportkosten 
zur Zahlung anzuweisen. Ein Eintrag dieser Kosten in die Transportkkostenverzeichnisse 
(§ 109) findet nicht statt.
	        
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