Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

—  328  —

(Nr.  2003.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken.
  Vom  17.  März  1892.

Auf  Grund  des  §.  139a  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,
  vom  1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  hat  der  Bundesrath

nachstehende
Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken


erlassen:

I.  Auf  Steinkohlenbergwerken,  deren  Betrieb  auf  eine  doppelte  tägliche
Arbeitsschicht  eingerichtet  ist,  treten  die  Beschränkungen  des  §F.  136  Absatz  1  und  2
der  Gewerbeordnung  für  diejenigen  jugendlichen  Arbeiter  männlichen  Geschlechts
über  vierzehn  Jahre,  welche  über  Tage  mit  den  unmittelbar  mit  der  Förderung
der  Kohlen  zusammenhängenden  Arbeiten  beschäftigt  sind,  mit  folgenden  Maßgaben
  außer  Anwendung:

1.  Die  erste  Schicht  darf  nicht  vor  fünf  Uhr  Morgens  beginnen,  die

zweite  Schicht  nicht  nach  zehn  Uhr  Abends  schließen,  keine  der  beiden
Schichten  länger  als  acht  Stunden  dauern.

Am  Tage  vor  Sonn=  und  Festtagen  darf  die  erste  Schicht  um
vier  Uhr  Morgens  beginnen,  am  nächsten  Werktage  die  zweite  Schicht
um  zwölf  Uhr  Abends  schließen.

2.  Zwischen  zwei  Arbeitsschichten  muß  den  jugendlichen  Arbeitern  eine

Ruhezeit  von  mindestens  zwölf  Stunden  gewährt  werden.

3.  Zwischen  den  Arbeitsstunden  müssen  den  jugendlichen  Arbeitern  an
jedem  Arbeitstage  eine  oder  mehrere  Pausen  in  der  Gesammtdauer  von
mindestens  einer  Stunde  gewährt  werden;  während  der  Pausen  darf
ihnen  eine  Beschäftigung  in  dem  Betriebe  nicht  gestattet  werden.

II.  Auf  Steinkohlenbergwerken  dürfen  jugendliche  Arbeiter  männlichen
Geschlechts  über  vierzehn  Jahre  in  sechsstündigen  Schichten  unter  Wegfall  der
im  F.  136  Absatz  1  Satz  3  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebenen  Pause  mit
ihren  Kräften  angemessenen  Arbeiten  über  Tage  beschäftigt  werden,  sofern  die
Art  des  Betriebes  an  sich  Unterbrechungen  der  Beschäftigung  mit  sich  bringt.

Wegen  der  zwischen  zwei  Arbeitsschichten  zu  gewährenden  Ruhezeit  gilt  die
Bestimmung  unter  Nr.  1  Ziffer  2.

III.  In  der  bei  1  und  II  bezeichneten  Art  dürfen  jugendliche  Arbeiter  nur
beschäftigt  werden,  wenn  durch  das  Zeugniß  eines  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  zur  Ausstellung  solcher  Zeugnisse  ermächtigten  Arztes  nachgewiesen  ist,
daß  die  körperliche  Entwickelung  des  Arbeiters  die  für  denselben  in  Aussicht
genommene  und  genau  anzugebende  Beschäftigung  auf  dem  Werke  ohne  Gefahr
für  seine  Gesundheit  zuläßt.  Das  ärztliche  Zeugniß  ist  vor  Beginn  der  Be-