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III. Sonstige Transporihasten.
1) Allgemeines.
g 85.
Außer den in den §8 79 bis 84 aufgeführten Kosten kommen als Gefangenen-
transportkosten in Betracht:
1) Die Kosten der Beförderung und Begleitung der Transportgefangenen;
2) die Kosten der Verwahrung und Verpflegung der Transportgefangenen während
des Aufenthalts auf den Abgangs= und Zwischenstellen.
8 86.
Zu den Kosten der Beförderung und Begleitung der Transportgefangenen (§ 85
Ziff. 1) gehören namentlich die Kosten des Gefangenentransports auf der Eisenbahn,
der Beförderung der Gefangenen mittelst Fuhrwerks, der besonderen Belohnung der Be-
gleiter, ferner die Aufwendungen, die durch Fluchtversuche oder das Entweichen von
Transportgefangenen oder durch sonstige außerordentliche Vorkommnisse auf dem Trans-
port verursacht worden sind.
Die Kommandozulagen, welche den den Transport von polizeilichen Gefangenen
ausführenden Landjägern nach den für die letzteren maßgebenden Bestimmungen gewährt
werden, sind, abgesehen von den Fällen, in denen sie einem auswärtigen Staat auf-
gerechnet werden dürfen, nicht als Transportkosten zu behandeln. Wegen der Behand-
lung der Kommandozulagen beim Transport von gerichtlichen Gefangenen sind zu ver-
gleichen die §§ 44 ff., 98 Ziff. 2, 118 Ziff. 3 der Verfügung des Justizministeriums
vom 31. Dezember 190, betreffend die Gerichtskosten in Strafsachen, Amtsblatt S. 185.
g 87.
Zu den Kosten der Verwahrung und Verpflegung der Transportgefangenen während
des Aufenthalts auf den Abgangs= und Zwischenstellen (§ 85 Ziff. 2) gehören nament-
lich die den gerichtlichen und polizeilichen Gefangenwärtern zukommenden Einschließ= und
Wartgelder oder ähnliche Gebühren, die Entschädigungen für Kostreichung, die Heizungs-
kosten und die sonstigen Entschädigungen der Gefangenwärter, die etwaigen Kosten der
Abgabe von Kleidern an unbemittelte Transportgefangene, der Reinigung, der ärztlichen