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Answeisung und übernahme deutscher Staatsangehöriger auf Grund des § 3 Abs. 2 des
Freizügigkeitsgesetzes.
§ 106.
Ziff. 4 der durch Bundesratsbeschluß vom 9. Juli 1894 festgestellten Grundsätze
über die Auslegung und Anwendung des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Freizügigkeit
vom 1. November 1867 (Bundesgesetz-Blatt 1867 Nr. 7 S. 55, württ. Reg. Blatt von
1871 Nr. 1 Anlage S. 21) bestimmt, daß bei Ausweisungen auf Grund des §. 3 Abs. 2
dieses Gesetzes bezüglich des Verfahrens die Bestimmungen des Gothaer Vertrages vom
15. Juli 1851 (§§ 8 bis 12) und die zur Ausführung derselben später getroffenen Ver-
einbarungen zur Anwendung zu bringen sind (Erlaß des Ministeriums des Innern vom
22. September 1894, Amtsblatt S. 344).
Hienach sind die Kosten des Transports der Ausgewiesenen von jedem Bundesstaat
insoweit zu tragen, als sie zur Beförderung des Ausgewiesenen durch sein Gebiet auf-
zuwenden sind. Die Bestimmung in § 11 Abs. 2 des Gothaer Vertrags, wonach dann,
wenn der Ausgewiesene durch das Gebiet eines anderen Staates hindurchgeführt werden
muß, dem letzteren seitens des ausweisenden Staats die Hälfte der bei der Durchführung
entstehenden Kosten zu erstatten ist, hat ihre Bedeutung verloren, nachdem seitens der
Vertragsstaaten auf den Rückersatz der Hälfte der Kosten verzichtet worden ist. Muß der
Ausgewiesene im Falle des § 9 des Gothaer Vertrags in den Staat, aus welchem er
ausgewiesen worden war, wieder zurückgebracht werden, so hat dieser Staat sämtliche
Kosten des Rücktransports zu vergüten (§ 11 Abs. 3 des Vertrags).
Kosten des Transports der Ausgewiesenen von der Landesgrenze bis zu der land-
einwärts gelegenen Uibernahmestelle werden dem den Transport ausführenden Staat nicht
ersetzt.
Rückbeförderung von Personen, die ans einem Arbeitshaus, einer Erziehungsanstalt, einem
Krankenhaus oder einer ähnlichen Anstalt entwichen sind.
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Transportkosten, welche durch die Verwahrung und Rückbeförderung von polizeilichen
Gefangenen entstehen, die aus einem württembergischen Arbeitshaus, einer Erziehungs-
anstalt, einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Anstalt entwichen, demnächst aber in
s