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der Ortspolizeibehörde erwachsenen Kosten auf Nachweisung in dem Transportkostenver-
zeichnis des Oberamts oder einer ein Transportkost zeichnis führenden sonstigen
Transportstation zu verrechnen.
Die Kosten der Anschaffung von Formularen für die Transportkostenverzeichnisse
trägt die Staatskasse.
§ 110.
über die Führung der Transportkostenverzeichnisse werden folgende besondere Vor-
schriften erteilt:
1) Jede Behörde hat diejenigen Kosten in das von ihr geführte Verzeichnis einzu-
tragen, welche bei ihr angefallen sind. Sind keine Kosten entstanden, so ist über
den Transport auch kein Eintrag in das Verzeichnis zu machen.
2) Die Belohnungen der Gefangenenbegleiter sind in dem Verzeichnis der absen-
denden Behörde zu verrechnen. Ist die Belohnung nach der Entfernung zu be-
rechnen, so ist die letztere in dem Verzeichnis beizusetzen.
3) In Spalte 10 (Bemerkungen) des Verzeichnisses sind außer der Nummer der
Belege etwa notwendige Erläuterungen einzutragen. Insbesondere sind die Gründe
aufzunehmen, aus denen das Gefängnis außerhalb der gewöhnlichen Zeit geheizt
(§ 71 Abs. 1) oder der Gefangene länger als sonst angezeigt — etwa wegen
dazwischenliegenden Sonn= oder Feiertags — zurückbehalten werden mußte.
Auch ist eine Bemerkung zu machen, wenn der Gefangene mit einem andern
unter einer früheren Nummer eingetragenen Gefangenen gleichzeitig in einem
und demselben Gefängnisse verwahrt wurde.
4) Diejenigen Kosten, welche dem Reich oder einem anderen deutschen oder einem
ausländischen Staat zum Ersatz aufzurechnen oder welche zur Befriedigung von
Ersatzforderungen anderer Staaten aufzuwenden sind (zu vergl. die §§ 102 bis
108), sind nicht in das Transportkostenverzeichnis aufzunehmen, sondern in be-
sonderem, im Anschluß an die Behandlung oder Erledigung des betreffenden
Falles vorzulegenden Verzeichnis der Kreisregierung nachzuweisen, welche alsdann
das weitere einzuleiten hat.
Außerdem wird auf die Bestimmungen in § 79 Abs. 2 Ziff. 4, § 84 Abs. 2,
§ 88 Abs. 5 verwiesen.