Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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der Ortspolizeibehörde erwachsenen Kosten auf Nachweisung in dem Transportkostenver- 
zeichnis des Oberamts oder einer ein Transportkost zeichnis führenden sonstigen 
Transportstation zu verrechnen. 
Die Kosten der Anschaffung von Formularen für die Transportkostenverzeichnisse 
trägt die Staatskasse. 
§ 110. 
über die Führung der Transportkostenverzeichnisse werden folgende besondere Vor- 
schriften erteilt: 
1) Jede Behörde hat diejenigen Kosten in das von ihr geführte Verzeichnis einzu- 
tragen, welche bei ihr angefallen sind. Sind keine Kosten entstanden, so ist über 
den Transport auch kein Eintrag in das Verzeichnis zu machen. 
2) Die Belohnungen der Gefangenenbegleiter sind in dem Verzeichnis der absen- 
denden Behörde zu verrechnen. Ist die Belohnung nach der Entfernung zu be- 
rechnen, so ist die letztere in dem Verzeichnis beizusetzen. 
3) In Spalte 10 (Bemerkungen) des Verzeichnisses sind außer der Nummer der 
Belege etwa notwendige Erläuterungen einzutragen. Insbesondere sind die Gründe 
aufzunehmen, aus denen das Gefängnis außerhalb der gewöhnlichen Zeit geheizt 
(§ 71 Abs. 1) oder der Gefangene länger als sonst angezeigt — etwa wegen 
dazwischenliegenden Sonn= oder Feiertags — zurückbehalten werden mußte. 
Auch ist eine Bemerkung zu machen, wenn der Gefangene mit einem andern 
unter einer früheren Nummer eingetragenen Gefangenen gleichzeitig in einem 
und demselben Gefängnisse verwahrt wurde. 
4) Diejenigen Kosten, welche dem Reich oder einem anderen deutschen oder einem 
ausländischen Staat zum Ersatz aufzurechnen oder welche zur Befriedigung von 
Ersatzforderungen anderer Staaten aufzuwenden sind (zu vergl. die §§ 102 bis 
108), sind nicht in das Transportkostenverzeichnis aufzunehmen, sondern in be- 
sonderem, im Anschluß an die Behandlung oder Erledigung des betreffenden 
Falles vorzulegenden Verzeichnis der Kreisregierung nachzuweisen, welche alsdann 
das weitere einzuleiten hat. 
Außerdem wird auf die Bestimmungen in § 79 Abs. 2 Ziff. 4, § 84 Abs. 2, 
§ 88 Abs. 5 verwiesen.
	        
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