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K 10.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den S. April 1903.
Inhalt:
betreffend die Ermächtigung der Staatsstraßenbauverwaltung zur Erwerbung des für
Staatsstraß Nr. 49 Ulm-Friedrichshafen über die Sleise des e hofs Ulm erforder-
Wege der Zwangsenteignung. Vom 21. März 1903. Königliche Verordnung,
der Gemeinde Kolbingen, oberamts Tuttlingen, zr Erwerbung des für die
von Möhlheim nach Kolbin iu en erforderlichen Grundeigentums im Wege der
— Verfügung der Ministerien der Julig des Innern und des Kriegs-
u 0 u erlagung welche wegen einer vor ihrer Einstellung in das Heer
Disposition der Ersatzbehörden entlassen werden. Vom 30. März 1903.—
betreffend den Vollzug militärgerichtlich erkannter Freiheitsstrafen durch
30. März 1903. — Ganntmachang des Ministeriums der auswärtigen
die Verkehrsanstalten, betreffend die übertragung der Kon nr ession für die
nach Eningen auf die Gemeinde Eningen. Vom 27. März 1903. —
für den Neckarkreis, betreffend die Vereinigung von Pflugfelden mit
Küönigliche Verordnung, »
betreffend die Ermächtigung der Staatsstraßenbanverwaltung zur Erwerbung des für die Uber-
führung der Staatsstraße Nr. 49 Ulm-Friedrichshafen über die Gleise des Bahnhofs Ulm erforder-
lichen Grundeigentume im Wege der Bwangsenteigunng. Vom 21. März 1903.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt
S. 446), verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Staatsstraßenbauverwaltung wird ermächtigt, diejenigen Grunderwerbungen auf
der Markung der Stadtgemeinde Ulm, welche zum Zweck der überführung der Staats-