Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Hypothekenbank in Stuttgart gründet sich auf die gemäß Art. 70 Abs. 2 des 
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erlassene Verfügung des 
K. Justizministeriums vom 2. Oktober 1899 (Reg. Blatt S. 750).“ 
§9 3. 
Zu § 42 des Gesetzes. 
Nach § 43 der Vollzugsverfügung wird folgende Bestimmung eingeschaltet: 
F§ 43 a. 
Bei Handhabung der der Aufsichtsbehörde der Krankenkassen durch die 
neuen Absätze 4 und 5 des § 42 des Gesetzes eingeräumten Befugnisse ist fest- 
zuhalten, daß der Zweck der neuen Bestimmungen ausschließlich die finanzielle 
Sicherstellung der Kassen ist. 
Stuttgart, den 17. Juli 1903. 
Pischek. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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