Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Eingereichte Entwürfe werden auf Verlangen kostenfrei zurückgegeben. Den Empfang 
des Zuschlagsschreibens hat der Unternehmer umgehend zu bestätigen. 
III. Form und Fassung der Verträge. 
1. Form der Verträge. 
Uber den durch die Erteilung des Zuschlags zu stande gekommenen Vertrag ist der 
Regel nach eine schriftliche Urkunde zu errichten. 
Zu diesem Zweck kann, sofern die Unterschrift des Bewerbers der Behörde nicht be- 
kannt ist, deren Beglaubigung verlangt werden. 
Eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Vertragsurkunde ist dem 
Unternehmer auf Verlangen auszuhändigen. 
Die der Ausschreibung zu Grunde liegenden Kostenvoranschläge, Zeichnungen u. s. w., 
welche bereits durch das Angebot anerkannt sind, hat der Bewerber bei der Vertragsaus- 
fertigung mit zu unterzeichnen. 
Von der Errichtung einer Vertragsurkunde kann abgesehen werden: 
a. bei Zug um Zug bewirkten Arbeiten und Lieferungen; 
b. bei einfachen Vertragsverhältnissen, über welche eine alle wesentlichen Bedingungen 
vereinbarende Urkunde oder Korrespondenz vorliegt. 
Wird in solchen Fällen von der Aufstellung eines schriftlichen Vertrags Abstand ge- 
nommen, so ist in anderer geeigneter Weise — z. B. durch Bestellzettel, schriftliche gegen- 
seitig anerkannte Notizen u. s. w. — für die Sicherung der Beweisführung über den 
wesentlichen Inhalt des Ubereinkommens Vorsorge zu treffen. 
2. Fassung der Verträge. 
Die Fassung der Vertragsbedingungen muß knapp, bestimmt und deutlich sein. 
Für die einzelnen Gruppen von häufiger vorkommenden Arbeiten oder Lieferungen 
sind allgemeine Vertragsbedingungen festzustellen und bekannt zu machen (s. o. II, 5). 
Bei der Anwendung solcher Vertragsbedingungen auf Vertragsgegenstände anderer 
Art sind die durch die Verschiedenheit des Gegenstandes bedingten Anderungen vorzunehmen. 
In der Vertragsurkunde müssen außer der Erwähnung der vertragschließenden 
Parteien und der Angabe, ob dem Vertragsabschluß ein öffentliches Ausschreibungsver-
	        
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