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in den Fällen des Art. 2 Ziff. 3 bis 5 des Gesetzes vom un##n 0%# betreffend
die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer.
3. Berechnung des slenerbaren Einkommens.
Art. 9.
I. Bei Ermittelung des steuerbaren Einkommens (Art. 6) sind von den Einnahmen
in Abzug zu bringen:
1) die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens verwendeten
Ausgaben, insbesondere die Verwaltungs= und Betriebsausgaben, einschließlich
solcher indirekten Abgaben, welche zu den Geschäftsunkosten zu rechnen sind, sowie
die Beiträge für Versicherung von Sachen und Rechten und gegen Haftpflicht:
zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben ist auch der Aufwand für den Unterhalt
und Lohn von Familienangehörigen mit Ausnahme der Ehefrau dann zu rechnen,
wenn durch deren Tätigkeit im Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen eine ständige
Hilfsperson ersetzt wird;
2) die regelmäßigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden, Maschinen,
lebendem und totem Betriebsinventar und anderen Sachen, soweit der Aufwand
für die Ersatzbeschaffung nicht unter den Betriebsausgaben verrechnet wird;
ebenso bei Bergbauunternehmungen, Steinbrüchen und anderen einen Verbrauch
der Substanz bedingenden Unternehmungen, sofern sie gewerbsmäßig betrieben
werden, die Abschreibungen für die Substanzverringerung;
3) die Ertragssteuern aus Grundeigentum, Gefällen, Gebäuden, stehenden Gewerben,
sowie aus Kapitalen und Renten, welche für den Staat erhoben werden;
4) die von dem Steuerpflichtigen nachgewiesenermaßen zu entrichtenden Schuldzinsen
und Renten, sowie die auf besonderem privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen
Verpflichtungsgrunde beruhenden dauernden Lasten, soweit dieselben nicht auf
Einnahmequellen haften, welche bei der Veranlagung außer Betracht zu lassen
sind (Art. 8 Ziff. 1 und 2); erstreckt sich die Besteuerung nur auf das in Art. 3
bezeichnete Einkommen, so sind nur die Zzinsen solcher Schulden oder solche
Renten oder Lasten abzugsfähig, welche auf den inländischen Einkommensquellen
haften;