Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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5) die Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Invalidenversicherungs-, Witwen-, Waisen- 
und Pensionskassen, welche von Steuerpflichtigen auf Grund einer im Gesetz 
oder im Arbeits= oder Dienstvertrag begründeten Verpflichtung für ihre Person 
entrichtet werden; 
6) der Verlust, welcher bei Berechnung des Einkommens aus einer einzelnen Art 
von Einkommensquellen sich ergeben hat (vergl. jedoch Art. 13 Abs. 3 a. E.). 
II. Dagegen sind nicht abzugsfähig insbesondere: 
1) Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, wie Aus- 
gaben zu Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Abtragung von Kapital- 
schulden; 
2) Zinsen für das im Geschäftsbetriebe angelegte eigene Kapital des Unternehmers; 
3) die zur Bestreitung des Haushalts des Steuerpflichtigen und zum Unterhalt 
seiner Familienangehörigen gemachten Ausgaben einschließlich des Geldwerts der 
zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeugnisse und Waren des eigenen land= und 
forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes, vorbehaltlich der Vorschrift unter 1 
Ziff. 1 a. E. und unbeschadet der Abzugsfähigkeit, welche für die von dem Steuer- 
pflichtigen zum Unterhalt seiner Familienangehörigen zu entrichtenden Renten 2c. 
nach der Vorschrift unter I Ziff. 4 stattfindet (vergl. jedoch Art. 11); 
4) die für die Gemeinden und Amtskörperschaften erhobenen Ertrags= und Ein- 
kommensteuern. 
Art. 10. 
Den Maßstab für die Besteuerung bildet das steuerbare Jahreseinkommen des 
Steuerpflichtigen. 
Das steuerbare Jahreseinkommen ist nach dem Stand der Vermögens-, Besitz= und 
Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen bei Beginn des Steuerjahres zu berechnen. 
In Fällen, wo im Laufe des Steuerjahres eine Einschätzung zur Einkommensteuer 
für einen Teil des Steuerjahres einzutreten hat (Art. 66, 67 und 68), ist der Stand 
dieser Verhältnisse bei Beginn der neuen oder veränderten Steuerpflicht maßgebend. 
Feststehende Einnahmen aus Kapitalen und Renten, sowie aus Dienst und Beruf 
(Art. 6 Ziff. 3 und 4) sind nach dem Stande der Einkommensquellen am maßgebenden 
Tage mit ihren im Laufe des Jahres zu erwartenden Beträgen, unbestimmte oder 
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