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1) Bei der Berechnung des Jahreseinkommens ist der Stand des beweglichen Anlage-
und des Betriebskapitals am Schlusse des Geschäftsjahres gegenüber dem Stande
am Anfang desselben mit in Anschlag zu bringen; eine hiebei sich ergebende Ver-
mehrung ist, soweit sie aus dem Geschäftsbetrieb selbst herrührt, der Einnahme
hinzuzurechnen, eine Verminderung dagegen, soweit sie nicht durch Herausziehung
von Vermögenswerten aus dem Geschäftsvermögen verursacht worden, von der
Einnahme abzurechnen. Forderungen sind in Einnahme zu stellen; uneinbring-
liche Forderungen dürfen abgesetzt werden. Abzugsfähige Ausgaben sind, auch
wenn sie noch rückständig sind, abzuziehen.
2) Die Zinsen des im Handels= oder Gewerbebetrieb angelegten eigenen Kapitals
des Steuerpflichtigen sind als Teile des Reingewinns zu betrachten. Ebenso
bilden die für den Familienhaushalt und sonstigen eigenen Bedarf des Unter-
nehmers aus dem Geschäft entnommenen Gelder und Waren einen Teil des
Reingewinns; die Waren sind hiebei nach örtlichen Mittelpreisen zu berechnen;
die eine Steuererklärung abgebenden Steuerpflichtigen können der Berechnung die
zur Zeit der Entnahme geltenden eigenen Verkaufspreise zu Grunde legen.
3) Der Reingewinn der nicht nach Art. 2 steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaften
ist von den einzelnen Teilhabern nach Maßgabe ihres Anteils zu versteuern.
Erhalten Teilhaber einer solchen Gesellschaft für Mühewaltungen in deren Inter-
esse besondere Vergütungen für Rechnung der Gesellschaft, so sind diese Ver-
gütungen den Gewinnanteilen der betreffenden Teilhaber hinzuzurechnen.
Führen Handel= oder Gewerbetreibende Bücher, deren Inhalt den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher entspricht, so ist der gewerbliche Reingewinn unter
Berücksichtigung des Art. 9 II Ziff. 1 bis 4 und der Ziff. 2 und 3 des vorigen Absatzes
nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für die Inventur und Bilanz durch das
Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen
Kaufmanns entsprechen. Insbesondere gilt dieses einerseits von dem Zuwachs des An-
lagekapitals und andererseits von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, welche
einer angemessenen Berücksichtigung der Wertsverminderungen entsprechen sollen.
Der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken gewohnheitsmäßig abgeschlossenen
Geschäften und aus der Beteiligung an solchen Geschäften (Art. 7 Abs. 2 Ziff. 2 Iil. a)
ist bei den nicht zu den Gewerbetreibenden gehörenden Steuerpflichtigen gleichfalls nach