282
Art. 19.
Für jede Etatsperiode wird durch Finanzgesetz bestimmt, wie viele Prozente des
Einheitssatzes der Einkommensteuer (Steuersatz) zur Erhebung kommen sollen, wobei
jedoch für sämtliche Einheitssätze des Art. 18 der gleiche Prozentsatz zu bestimmen ist.
Eine Erhebung der Einkommensteuer in einem höheren als dem in Art. 18 bestimmten
Einheitssatze bleibt der ordentlichen Gesetzgebung vorbehalten. Sie kann jedoch für eine
Finanzperiode im Wege des Finanzgesetzes erfolgen, wenn und soweit nach den festgesetzten
Voranschlägen der Roheinnahmen aus den sämtlichen direkten und indirekten Steuern —
ungerechnet die Erbschafts= und Schenkungssteuer, sowie die auf Reichsgesetz beruhenden
Gerichtsgebühren — von der aufzubringenden gesamten Roheinnahme aus sämtlichen nicht
ausgenommenen Steuern rechnungsmäßig für das einzelne Rechnungsjahr auf die Roh-
einnahme aus der Einkommensteuer nicht mehr als ein Prozentsatz entfällt, welcher dem
Verhältnis der Roheinnahme aus der Einkommensteuer zu den Roheinnahmen aus den
sämtlichen übrigen, nicht ausgenommenen Steuern nach dem Durchschnitt des durch die
Rechnungsergebnisse nachgewiesenen Rechnungssoll im zweiten bis fünften Jahre der Er-
hebung der Einkommensteuer gleichkommt. Solange dieser Durchschnitt des Rechnungssoll
nicht festgestellt ist, findet die Erhebung der Einkommensteuer in einem höheren als dem
in Art. 18 bestimmten Einheitssatze im Wege des Finanzgesetzes überhaupt nicht statt.
Art. 20.
Steuerpflichtige mit einem steuerbaren Einkommen bis zu 2000 J4, welche ver-
heiratet sind und einen gemeinsamen Haushalt führen, oder welche verwitwet sind und
ein oder zwei nicht selbständig einzuschätzende Kinder unter fünfzehn Jahren unterhalten,
sind statt in der diesem Einkommen entsprechenden Steuerstufe in der nächstniedrigeren
Stufe zu veranlagen und, wenn sie in der untersten Stufe eingeschätzt sind, steuerfrei
zu lassen.
Haben verheiratete und einen gemeinsamen Haushalt führende oder verwitwete Steuer-
pflichtige mit dem in Abs. 1 genannten Einkommen drei oder mehr nicht selbständig ein-
zuschätzende Kinder unter fünfzehn Jahren zu unterhalten, so sind sie um eine weitere
Stufe herabzusetzen und, wenn sie in der vorletzten Stufe eingeschätzt waren, steuerfrei
zu lassen.
Verheiratete und einen gemeinsamen Haushalt führende oder verwitwete Steuer-