Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Art. 19. 
Für jede Etatsperiode wird durch Finanzgesetz bestimmt, wie viele Prozente des 
Einheitssatzes der Einkommensteuer (Steuersatz) zur Erhebung kommen sollen, wobei 
jedoch für sämtliche Einheitssätze des Art. 18 der gleiche Prozentsatz zu bestimmen ist. 
Eine Erhebung der Einkommensteuer in einem höheren als dem in Art. 18 bestimmten 
Einheitssatze bleibt der ordentlichen Gesetzgebung vorbehalten. Sie kann jedoch für eine 
Finanzperiode im Wege des Finanzgesetzes erfolgen, wenn und soweit nach den festgesetzten 
Voranschlägen der Roheinnahmen aus den sämtlichen direkten und indirekten Steuern — 
ungerechnet die Erbschafts= und Schenkungssteuer, sowie die auf Reichsgesetz beruhenden 
Gerichtsgebühren — von der aufzubringenden gesamten Roheinnahme aus sämtlichen nicht 
ausgenommenen Steuern rechnungsmäßig für das einzelne Rechnungsjahr auf die Roh- 
einnahme aus der Einkommensteuer nicht mehr als ein Prozentsatz entfällt, welcher dem 
Verhältnis der Roheinnahme aus der Einkommensteuer zu den Roheinnahmen aus den 
sämtlichen übrigen, nicht ausgenommenen Steuern nach dem Durchschnitt des durch die 
Rechnungsergebnisse nachgewiesenen Rechnungssoll im zweiten bis fünften Jahre der Er- 
hebung der Einkommensteuer gleichkommt. Solange dieser Durchschnitt des Rechnungssoll 
nicht festgestellt ist, findet die Erhebung der Einkommensteuer in einem höheren als dem 
in Art. 18 bestimmten Einheitssatze im Wege des Finanzgesetzes überhaupt nicht statt. 
Art. 20. 
Steuerpflichtige mit einem steuerbaren Einkommen bis zu 2000 J4, welche ver- 
heiratet sind und einen gemeinsamen Haushalt führen, oder welche verwitwet sind und 
ein oder zwei nicht selbständig einzuschätzende Kinder unter fünfzehn Jahren unterhalten, 
sind statt in der diesem Einkommen entsprechenden Steuerstufe in der nächstniedrigeren 
Stufe zu veranlagen und, wenn sie in der untersten Stufe eingeschätzt sind, steuerfrei 
zu lassen. 
Haben verheiratete und einen gemeinsamen Haushalt führende oder verwitwete Steuer- 
pflichtige mit dem in Abs. 1 genannten Einkommen drei oder mehr nicht selbständig ein- 
zuschätzende Kinder unter fünfzehn Jahren zu unterhalten, so sind sie um eine weitere 
Stufe herabzusetzen und, wenn sie in der vorletzten Stufe eingeschätzt waren, steuerfrei 
zu lassen. 
Verheiratete und einen gemeinsamen Haushalt führende oder verwitwete Steuer-
	        
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