Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

300 
wöchigen Notfrist vom Tage der Zustellung an gegen die Verfügung Einspruch zu erheben 
und die Entscheidung des Steuerkollegiums zu verlangen. 
Art. 60. 
über die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Einschätzungskommission ent- 
scheidet das Steuerkollegium in der Besetzung von drei Mitgliedern unter Zuziehung von 
vier Landesschätzern. 
Das Finanzministerium bestimmt die erforderliche Zahl der Landesschätzer und 
ernennt dieselben aus den Bezirksschätzern des Landes auf die Dauer von drei Jahren 
in der Weise, daß auf jeden Regierungskreis eine gleich große Zahl entfällt und die 
verschiedenen Arten des Einkommens möglichst berücksichtigt werden. 
Die Berufung der Landesschätzer zu den einzelnen Sitzungen hat durch das Steuer- 
kollegium zu geschehen unter tunlichster Berücksichtigung der verschiedenen Regierungskreise 
und Einkommensarten, sowie unter möglichst gleichmäßiger Zuziehung der einzelnen 
Landesschätzer. 
Die Landesschätzer sind, falls ihre Beeidigung bei der Einschätzungskommission noch 
nicht erfolgt ist, bei ihrer ersten Dienstleistung im Steuerkollegium durch den Vorsitzenden 
gemäß Art. 35 Abs. 1 eidlich zu verpflichten. Bei Landesschätzern, welche als Bezirks- 
schätzer eidlich verpflichtet worden sind, genügt die Verweisung auf den abgelegten Eid. 
Die Landesschätzer haben gleich dem Vorsitzenden und den übrigen ordentlichen Mit- 
gliedern des Steuerkollegiums volles Stimmrecht. Sie haben bei der Abstimmung ihre 
Stimme zuerst abzugeben. 
Auf die Ausschließung und Ablehnung der Landesschätzer und deren Entschädigung 
finden die Vorschriften der Art. 33, 31 und 36 mit der Maßgabe Anwendung, daß 
über das Ablehnungsgesuch der Vorsitzende des Steuerkollegiums zu entscheiden hat. Die 
Beschlußfähigkeit wird dadurch, daß ein Landesschätzer im einzelnen Fall kraft Gesetzes 
oder infolge einer Ablehnung an der Mitwirkung behindert ist, nicht berührt. 
Ein Landesschätzer, welcher bei einer durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung der 
Einschätzungskommission mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung 
kraft Gesetzes ausgeschlossen. 
Art. 61. 
Dem beschwerdeführenden Steuerpflichtigen soll auf seinen Antrag und kann von Amts 
wegen Gelegenheit zur mündlichen Darlegung vor dem Steuerkollegium gegeben werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.