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wöchigen Notfrist vom Tage der Zustellung an gegen die Verfügung Einspruch zu erheben
und die Entscheidung des Steuerkollegiums zu verlangen.
Art. 60.
über die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Einschätzungskommission ent-
scheidet das Steuerkollegium in der Besetzung von drei Mitgliedern unter Zuziehung von
vier Landesschätzern.
Das Finanzministerium bestimmt die erforderliche Zahl der Landesschätzer und
ernennt dieselben aus den Bezirksschätzern des Landes auf die Dauer von drei Jahren
in der Weise, daß auf jeden Regierungskreis eine gleich große Zahl entfällt und die
verschiedenen Arten des Einkommens möglichst berücksichtigt werden.
Die Berufung der Landesschätzer zu den einzelnen Sitzungen hat durch das Steuer-
kollegium zu geschehen unter tunlichster Berücksichtigung der verschiedenen Regierungskreise
und Einkommensarten, sowie unter möglichst gleichmäßiger Zuziehung der einzelnen
Landesschätzer.
Die Landesschätzer sind, falls ihre Beeidigung bei der Einschätzungskommission noch
nicht erfolgt ist, bei ihrer ersten Dienstleistung im Steuerkollegium durch den Vorsitzenden
gemäß Art. 35 Abs. 1 eidlich zu verpflichten. Bei Landesschätzern, welche als Bezirks-
schätzer eidlich verpflichtet worden sind, genügt die Verweisung auf den abgelegten Eid.
Die Landesschätzer haben gleich dem Vorsitzenden und den übrigen ordentlichen Mit-
gliedern des Steuerkollegiums volles Stimmrecht. Sie haben bei der Abstimmung ihre
Stimme zuerst abzugeben.
Auf die Ausschließung und Ablehnung der Landesschätzer und deren Entschädigung
finden die Vorschriften der Art. 33, 31 und 36 mit der Maßgabe Anwendung, daß
über das Ablehnungsgesuch der Vorsitzende des Steuerkollegiums zu entscheiden hat. Die
Beschlußfähigkeit wird dadurch, daß ein Landesschätzer im einzelnen Fall kraft Gesetzes
oder infolge einer Ablehnung an der Mitwirkung behindert ist, nicht berührt.
Ein Landesschätzer, welcher bei einer durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung der
Einschätzungskommission mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung
kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Art. 61.
Dem beschwerdeführenden Steuerpflichtigen soll auf seinen Antrag und kann von Amts
wegen Gelegenheit zur mündlichen Darlegung vor dem Steuerkollegium gegeben werden.