Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Art. 67. 
Wird nachgewiesen, daß während des laufenden Stenerjahres infolge Wegfalls einer 
Einnahmequelle oder infolge von außergewöhnlichen Unglücksfällen das für das Stenerjahr 
festgestellte Einkommen eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Teil sich ver- 
mindert hat, oder daß das wegfallende Einkommen anderweit zur Einkommensteuer heran- 
gezogen wird, so kann, insoweit diese Einkommensverminderung nicht durch eine während 
des laufenden Steuerjahres erfolgte Einkommensvermehrung ausgeglichen wird, vom 
Beginn des auf den Eintritt der Eink sverminderung folgenden Monats ab eine 
dem verbliebenen Einkommen entsprechende Ermäßigung der Einkommensteuer beansprucht 
werden. 
Von der Erhebung der veranlagten Einkommenstener ist bei Unteroffizieren und 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche mit einem Einkommen von nicht mehr als 
3200 /¾ veranlagt sind, auf Verlangen der Steuerpflichtigen für diejenigen Monate 
abzusehen, in welchen sie sich im aktiven Dienste befinden. 
  
Art. 68. 
Im übrigen tritt innerhalb des Steuerjahres eine Anderung in der Steneranlage 
nur ein durch Zugänge, wenn Personen durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten oder 
aus dem Ausland steuerpflichtig werden, oder durch Abgänge, wenn Steuerpflichtige mit 
Tod abgehen oder aus Württemberg wegziehen. 
Die Anderung erfolgt mit Wirkung vom Beginn des auf den Eintritt bezw. das 
Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab. 
Das eingeschätzte Einkommen einer Person, welche durch Eintritt in den Haushalt 
eines Zuziehenden ihre steuerliche Selbständigkeit verliert (Art. 11), kommt bei der 
Einschätzung des Einkommens des Zuziehenden für das laufende Steuerjahr nicht in 
Betracht. 
Art. 69. 
Die Anderungen in der Steueranlage, welche nach Maßgabe der Art. 66 bis 68 
innerhalb eines Steuerjahres vorgenommen werden, sind von dem Bezirkssteueramt fest- 
zustellen, welches in diesem Fall an die Stelle der Einschätzungskommission tritt. über 
die festgestellten Anderungen ist dem Steuerpflichtigen eine Mitteilung zuzustellen.
	        
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