Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Die Gebühren sind, soweit es sich um eine Gemeindeanstalt handelt, durch Beschluß 
der Gemeindekollegien mit Genehmigung der Kreisregierung (Art. 15 Ziff. 10 des Gesetzes 
vom 21. Mai 1891, betreffend die Verwaltung der Gemeinden, Stiftungen und Amts- 
körperschaften, Reg. Blatt S. 103), in den übrigen Fällen im Wege der Verständigung 
des Eigentümers des Schlachthauses mit dem Gemeinderat festzusetzen. 
Die Gebühren sind für die Gemeindeangehörigen einheitlich festzusetzen. Eine Aus- 
nahme ist jedoch zulässig, wenn das Schlachthaus im Eigentum einer Metzgergenossen- 
schaft oder einer ähnlichen Vereinigung steht. In diesem Falle können von den Nicht- 
mitgliedern der Genossenschaft Zuschläge zu den von den Mitgliedern zu entrichtenden 
Gebühren insoweit erhoben werden, als dieselben einen billigen Ausgleich für das von 
den Mitgliedern der Genossenschaft getragene Risiko bilden. 
Bei Bemessung der Höhe der Schlachthausgebühren ist darauf zu achten, daß die 
Einnahme an Gebühren den zur Unterhaltung der Anlagen, zur Bestreitung der Betriebs- 
unkosten, sowie zur Verzinsung und allmählichen Tilgung des Anlagekapitals erforder- 
lichen Betrag nicht übersteigt. Als Zinsfuß darf höchstens ein Satz von fünf vom 
Hundert und als jährliche Tilgungsquote ein solcher von zwei vom Hundert angesetzt 
werden. 
Die festgesetzten Gebühren können insolange beibehalten werden, als die Einnahme 
aus denselben den nach Abs. 4 zulässigen Höchstbetrag nicht erheblich übersteigt. Bei er- 
heblicher überschreitung des Höchstbetrags, sowie bei einem Verstoß gegen die Vorschriften 
des Abs. 3 ist durch das Oberamt auf eine entsprechende Ermäßigung der Gebühren 
bezw. Anderung der Gebührensätze hinzuwirken. 
85. 
Metzger, welchen ein öffentliches Schlachthaus nicht zur Verfügung steht, dürfen die 
zu ihrem Gewerbebetrieb erforderlichen Schlachtungen nur in besonders hiezu einge- 
richteten Schlachträumen vornehmen. 
An die Beschaffenheit derjenigen Schlächtereien, welche bereits vor Einführung der 
Gewerbeordnung in Württemberg (1. Jannar 1872) bestanden haben und nicht inzwischen 
anläßlich einer Anderung gewerbepolizeilich genehmigt wurden, sind folgende Anforderungen 
zu stellen: 
1) die Schlachträume sollen hinreichend groß, genügend hell und leicht lüftbar sein;
	        
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