Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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3) Renten jeder Art, namentlich Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und vererbliche 
Renten, jedoch mit Ausnahme der der Gefällsteuer nach Art. 1 Ziff. 1 lit. b des 
Gesetzes vom##e unterliegenden Grundgefälle; 
4) die auf dem K. Kammergut haftenden, im K. Hausgesetz begründeten Bezüge der 
Mitglieder des K. Hauses, als Apanagen, Sustentationen, Nadelgelder, Wittume. 
Zinsen oder Renten, welche als Teil eines Diensteinkommens bezogen oder in 
Beziehung auf frühere Dienstleistung, Arbeit oder Berufstätigkeit gereicht werden, mit 
Ausnahme jedoch der Ordenspensionen, unterliegen als Einkommen aus Dienst= oder 
Arbeitsverhältnissen 2c. im Sinne des Art. 15 des Gesetzes, betreffend die Einkommen- 
steuer, vom 8. August 1903 der Kapitalsteuer nicht. 
Art. 2. 
Steuerpflichtig sind 
1) die württembergischen Staatsangehörigen, mit Ausnahme derjenigen, 
a. welche, ohne in Württemberg einen Wohnsitz zu haben, außerhalb Württembergs 
wohnen oder sich aufhalten; 
b. welche in einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiet ihren 
dienstlichen Wohnsitz haben; 
2) diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten, 
.# welche, ohne in ihrem Heimatstaat einen Wohnsitz zu haben, in Württemberg 
wohnen; . 
.welche,ohncichutschechichoderincincmdeutschcnSchutzgcbieteinen 
Wohnsitz zu haben, sich in Württemberg aufhalten; 
c. welche in Württemberg ihren dienstlichen Wohnsitz haben; 
3) diejenigen Ausländer, welche sich in Württemberg länger als ein Jahr ununter- 
brochen aufhalten. Als Unterbrechung des Aufenthalts wird eine zeitweilige Abwesenheit 
nicht angesehen, wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die Absicht erhellt, 
den Aufenthalt beizubehalten. 
Die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 2 bis 6 des Einkommensteuergesetzes finden 
entsprechende Anwendung. 
Ferner unterliegen Reichsangehörige, welche, ohne im Deutschen Reich oder in einem 
deutschen Schutzgebiet einen Wohnsitz zu haben, sich im Auslande aufhalten, sowie Aus- 
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