314
3) Renten jeder Art, namentlich Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und vererbliche
Renten, jedoch mit Ausnahme der der Gefällsteuer nach Art. 1 Ziff. 1 lit. b des
Gesetzes vom##e unterliegenden Grundgefälle;
4) die auf dem K. Kammergut haftenden, im K. Hausgesetz begründeten Bezüge der
Mitglieder des K. Hauses, als Apanagen, Sustentationen, Nadelgelder, Wittume.
Zinsen oder Renten, welche als Teil eines Diensteinkommens bezogen oder in
Beziehung auf frühere Dienstleistung, Arbeit oder Berufstätigkeit gereicht werden, mit
Ausnahme jedoch der Ordenspensionen, unterliegen als Einkommen aus Dienst= oder
Arbeitsverhältnissen 2c. im Sinne des Art. 15 des Gesetzes, betreffend die Einkommen-
steuer, vom 8. August 1903 der Kapitalsteuer nicht.
Art. 2.
Steuerpflichtig sind
1) die württembergischen Staatsangehörigen, mit Ausnahme derjenigen,
a. welche, ohne in Württemberg einen Wohnsitz zu haben, außerhalb Württembergs
wohnen oder sich aufhalten;
b. welche in einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiet ihren
dienstlichen Wohnsitz haben;
2) diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten,
.# welche, ohne in ihrem Heimatstaat einen Wohnsitz zu haben, in Württemberg
wohnen; .
.welche,ohncichutschechichoderincincmdeutschcnSchutzgcbieteinen
Wohnsitz zu haben, sich in Württemberg aufhalten;
c. welche in Württemberg ihren dienstlichen Wohnsitz haben;
3) diejenigen Ausländer, welche sich in Württemberg länger als ein Jahr ununter-
brochen aufhalten. Als Unterbrechung des Aufenthalts wird eine zeitweilige Abwesenheit
nicht angesehen, wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die Absicht erhellt,
den Aufenthalt beizubehalten.
Die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 2 bis 6 des Einkommensteuergesetzes finden
entsprechende Anwendung.
Ferner unterliegen Reichsangehörige, welche, ohne im Deutschen Reich oder in einem
deutschen Schutzgebiet einen Wohnsitz zu haben, sich im Auslande aufhalten, sowie Aus-
□—
S