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welche entweder in Beziehung auf Besteuerung bisher ein Ganzes bildeten, oder ein
gemeinschaftliches Güterbuch haben, werden übrigens nur als ein Steuerdistrikt behandelt.
Art. 5.
f#atasterkommission.
Zur Leitung des Geschäfts nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und
den zu dessen Vollziehung zu erteilenden Vorschriften wird eine unmittelbar unter dem
Finanzministerium stehende, mit den Befugnissen eines Landeskollegiums ausgestattete
Katasterkommission niedergesetzt.
Nach der Herstellung der neuen Kataster gehen die Geschäfte der Katasterkommission
an das Steuerkollegium über, welches auch für die Fortführung der Kataster zu sorgen hat.
Art. 6.
Landesschäher.
Zur Erzielung einer gleichmäßigen Behandlung der Grundsteuer-Einschätzungen wird
durch das Finanzministerium auf den Vorschlag der Katasterkommission die nötige Anzahl
von Landesschätzern aus der Mitte der Land= und Forstwirte aufgestellt.
Art. 7.
Gezirks-Schätzungskommissionen.
Zur Vornahme des Einschätzungsgeschäfts in den einzelnen Oberamtsbezirken und
Steuerdistrikten werden Bezirks-Schätzungskommissionen bestellt, welche aus einem von
der Katasterkommission zu ernennenden Steuerkommissär und vier beeidigten Schätzern
bestehen.
Deren Ersatzmänner werden in gleicher Zahl und nach gleicher Art bestellt.
Neben dem Steuerkommissär werden in diese Bezirks-Schätzungskommissionen berufen:
1) bei der Grundsteuer:
a. zwei durch die Katasterkommission zu ernennende Bezirksschätzer, welche nicht
notwendig aus dem betreffenden Oberamtsbezirke genommen werden müssen;
b. ein Nachbarschätzer;
. ein sachverständiger Ortsschätzer.