Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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welche  entweder  in  Beziehung  auf  Besteuerung  bisher  ein  Ganzes  bildeten,  oder  ein
gemeinschaftliches  Güterbuch  haben,  werden  übrigens  nur  als  ein  Steuerdistrikt  behandelt.

Art.  5.
f#atasterkommission.

Zur  Leitung  des  Geschäfts  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und
den  zu  dessen  Vollziehung  zu  erteilenden  Vorschriften  wird  eine  unmittelbar  unter  dem
Finanzministerium  stehende,  mit  den  Befugnissen  eines  Landeskollegiums  ausgestattete
Katasterkommission  niedergesetzt.

Nach  der  Herstellung  der  neuen  Kataster  gehen  die  Geschäfte  der  Katasterkommission
an  das  Steuerkollegium  über,  welches  auch  für  die  Fortführung  der  Kataster  zu  sorgen  hat.

Art.  6.
Landesschäher.
Zur  Erzielung  einer  gleichmäßigen  Behandlung  der  Grundsteuer-Einschätzungen  wird
durch  das  Finanzministerium  auf  den  Vorschlag  der  Katasterkommission  die  nötige  Anzahl
von  Landesschätzern  aus  der  Mitte  der  Land=  und  Forstwirte  aufgestellt.

Art.  7.
Gezirks-Schätzungskommissionen.

Zur  Vornahme  des  Einschätzungsgeschäfts  in  den  einzelnen  Oberamtsbezirken  und
Steuerdistrikten  werden  Bezirks-Schätzungskommissionen  bestellt,  welche  aus  einem  von
der  Katasterkommission  zu  ernennenden  Steuerkommissär  und  vier  beeidigten  Schätzern
bestehen.

Deren  Ersatzmänner  werden  in  gleicher  Zahl  und  nach  gleicher  Art  bestellt.

Neben  dem  Steuerkommissär  werden  in  diese  Bezirks-Schätzungskommissionen  berufen:

1)  bei  der  Grundsteuer:

a.  zwei  durch  die  Katasterkommission  zu  ernennende  Bezirksschätzer,  welche  nicht
notwendig  aus  dem  betreffenden  Oberamtsbezirke  genommen  werden  müssen;

b.  ein  Nachbarschätzer;

.  ein  sachverständiger  Ortsschätzer.