Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Art. 14. 
Fortführung der Kataster. 
Die jährliche Berichtigung der Orts= und des Landes-Katasters geschieht nach Maß- 
gabe der für die einzelnen Besteuerungsgegenstände erteilten besonderen Vorschriften. 
Die Grund= und Gebäudebesitzer sind verpflichtet, die eine Katasteränderung be- 
wirkenden Veränderungen an Grundstücken und Gebäuden dem Ortsvorsteher anzuzeigen 
(Art. 649—72 und 80—82y. 
Dasselbe hat je am Schluß des Kalenderjahrs von denjenigen Gewerbetreibenden 
zu geschehen, deren Betrieb sich hinsichtlich der Größe des Betriebskapitals oder der 
Gehilfenzahl im abgelaufenen Jahr nachhaltig verändert hat (vergl. Art. 95). 
Art. 15. 
Kosten der Mataster. 
Die Kosten der jährlichen örtlichen Berichtigung und Fortführung des Grund= und 
Gebäudekatasters hat die betreffende Gemeinde, bezw. die Teilgemeinde, zu tragen; die 
Kosten der Prüfung derselben trägt die Staatskasse. 
Die Kosten der jährlichen Anderung des Gewerbekatasters werden auf die Staats- 
kasse übernommen. Hinsichtlich der durch unbegründete Beschwerden verursachten Kosten 
findet Art 13 Abs. 3 sinngemäße Anwendung. 
Art. 16. 
Geschwerden. 
Beschwerden über das Verfahren bei den Einschätzungen und über die Höhe der 
Steueranschläge sind nach Maßgabe der Art. 57, 61 bis 64, 67, 73, 79, 83, 85, 
86, 99 und 100 zu erledigen. 
In allen anderen Beziehungen ist die Beschwerdeführung nach den sonst bestehenden 
Normen zulässig.
	        
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