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seinen Namen einzutragenden Nummer unterhalb der Nummer des Beschau-
bezirks (z. B. 3 zu versehen;
5) ein Vorrat an Beanstandungszetteln (§ 42 Abs. 1 der Bundesratsbestimmungen A
und § 43 Abs. 3 der gegenwärtigen Verfügung);
6) ein Vorrat an Desinfektionsmitteln (dreiprozentiges Karbol= oder einprozentiges
Kresolseifenwasser — Liquor Cresoli saponatus — und Soda) nebst einer Hand-
bürste (§§ 16, 19 der Bundesratsbestimmungen à und Ziff. 2 des Anhangs der
Bundesratsbestimmungen O);
7) ein Tagebuch und ein Vorrat an Formularen zur Bescheinigung der Vornahme
der Beschau (§ 47 Abs. 1 und 6 der Bundesratsbestimmungen 4 sowie Anlagen
1 und 2 hiezu; vergl. auch § 47 der gegenwärtigen Verfügung);
8) geheftete Register nach Bedarf (§ 45 Abs. 4 und § 82 der gegenwärtigen Ver-
fügung sowie Anlagen 3 und 4 hiezu; vergl. auch § 17);
9) ein Abdruck des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 samt den Bundesratsbestim-
mungen A bis C sowie der gegenwärtigen Verfügung.
Die Stellvertreter bedürfen einer besonderen Ausrüstung nicht.
Sofern ein tierärztlicher Beschauer nicht die gesamte Schlachtvieh= und Fleischbeschau,
sondern nur die den Tierärzten vorbehaltenen Zweige derselben ansübt oder nur als
Stellvertreter tätig ist, hat er die in Abs. 1 Ziff. 1, 2, 6 und 9 bezeichneten Ausrüstungs-
gegenstände sowie die seinen Namen und Wohnort bezeichnenden Stempel (§ 43 Abs. 2
der Bundesratsbestimmungen A selbst zu beschaffen.
9 25.
Die Belohnung der Beschauer liegt den zur Tragung der Kosten der Schlachtvieh-
und Fleischbeschau verpflichteten Gemeinden ob.
Den Gemeinden bleibt überlassen, den Beschauern feste Gehalte zu bewilligen oder
dieselben nach den Einzelleistungen zu belohnen. Neben der Vergütung der Einzel-
leistungen können erforderlichen Falls auch Wartgelder verwilligt werden.
Die Oberämter haben darüber zu wachen, daß die Beschauer in angemessener Weise
belohnt werden.
Als Anhaltspunkte für die Bemessung der Belohnung nach den Einzelleistungen,