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Art. 7.
Die Gemeinden sind befugt, aus besonderen Gründen zur Beförderung öffentlicher
Interessen zeitliche Befreiungen von der Gemeindeumlage oder Verminderung der Bei-
tragspflicht auf die Dauer von höchstens zehn Jahren zu verwilligen.
Art. 8.
Die Leitung der Katastrierung der nur gemeindesteuerpflichtigen Grundstücke, Gebäude
und Gewerbe, sowie die Erledigung von Beschwerden geschieht durch das Steuerkollegium,
Abteilung für direkte Steuern, welches zu diesem Zweck durch zwei von dem Ministerium
des Innern aus dem Kreise der Körperschaftsbeamten oder der Mitglieder der körper-
schaftlichen Kollegien beizugebende stimmberechtigte Mitglieder verstärkt wird.
Art. 9.
Auf die Fortführung der Kataster findet hinsichtlich der nur gemeindesteuerpflichtigen
Gegenstände der Art. 14 des Gesetzes vom entsprechende Anwendung.
Bei neuen aus Anlaß dieser Fortführung vorkommenden Einschätzungen solcher
Gegenstände, die sich in der Verwaltung des Bezirkssteuerbeamten befinden, tritt der
Oberamtmann an dessen Stelle.
Art. 10.
Das Ergebnis der Einschätzungen aus Anlaß der Fortführung der Kataster über
die nur gemeindesteuerpflichtigen Gegenstände ist nach erfolgter Feststellung der Steuer-
anschläge durch das Bezirkssteueramt den Eigentümern der Steuerobjekte bezw. den zu-
ständigen Staatsverwaltungsbehörden, sowie den betreffenden Gemeinderäten zu eröffnen.
Denselben steht das Recht der Beschwerde bei dem Steuerkollegium, Abteilung für direkte
Steuern (Art. 8), binnen der unerstrecklichen Frist von fünfzehn Tagen zu. Soweit die
angebrachten Beschwerden nicht durch Verzicht oder Erkenntnis des Steuerkollegiums ihre
Erledigung finden, geht die weitere Berufung nach Maßgabe des Art. 57 Abs. 6 des
28. April 1878
Gesetzes vom scin zur endgültigen Entscheidung an das Ministerium des Innern.
Art. 11.
Die Gemeindekataster über die nur gemeindesteuerpflichtigen Grundstücke, Gebänude
und Gewerbe sind durch einen von dem Gemeinderat bestellten Geschäftsmann fortzuführen.