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814.
Das Abteilungskollegium ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorstand oder
seinem Stellvertreter wenigstens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend ist.
8 15.
Das Abteilungskollegium beschließt nach einfacher Stimmenmehrheit; im Falle der
Stimmengleichheit hat der Vorsitzende, der sonst nicht mitstimmt, die entscheidende Stimme.
§ 16.
Ist bei der Beratung eines Gegenstandes die Mitwirkung anderer Lehrer oder von
Beamten der Hochschule angezeigt, so sind diese, jedoch ohne Stimmrecht, beizuziehen.
§ 17.
Die Abteilungskollegien sind in erster Linie für den jeweiligen wissenschaftlichen
Stand ihrer Abteilungen verantwortlich. Demgemäß liegt ihnen ob, die Studieninteressen
der einzelnen Abteilungen wahrzunehmen; insbesondere haben sie
1) für die Vollständigkeit der Vorlesungen und lbungen auf ihren Gebieten zu
sorgen und demnach die hiezu geeigneten Anträge bei dem Rektorat zu stellen,
sowie auf Verlangen gutächtliche Außerungen abzugeben. Vorschläge für das
Programm sind dem Rektor vor dem 1. Juni zu übergeben; sie werden nach
Außerung der beteiligten Lehrer von dem Abteilungskollegium festgestellt;
2) über den Fleiß und die sittliche Haltung der Studierenden Aufsicht zu führen,
und, wenn ein Einschreiten mit Disziplinarmitteln angezeigt erscheint, entsprechende
Anträge an das Rektorat zu stellen;
3) Gutachten über die Würdigkeit derjenigen Studierenden der Abteilung abzugeben,
welche sich um Stipendien oder Unterrichtsgeldnachlaß bewerben;
4) Vorschläge wegen Schaffung, Aufhebung und Neubesetzung von Lehrstellen, Assi-
stenten= und Beamtenstellen ihrer Abteilung zu machen;
5) Anträge für die Aufstellung des Etats und für außerordentliche Geldbewilligungen
zu stellen;
6) Preisaufgaben und Anträge auf Zuerkennung von Preisen und Belobungen zu
stellen;