Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Das Nähere über die Verhandlungen und Beschlüsse des Senats sowie über die 
Protokollführung wird durch eine nach Vernehmung des Senats vom Ministerium zu 
erlassende Geschäftsordnung bestimmt. 
8 23. 
Der Senat ist zuständig 
J. zur eigenen Entscheidung: 
1) über die Verwendung der Etatsmittel innerhalb des verabschiedeten Betrags, 
soweit es hierüber noch einer weiteren Bestimmung bedarf; 
2) über die Gesuche um Nachlaß des Unterrichts= und Ersatzgeldes innerhalb 
eines Zehnteils der Gesamtsumme, wenn nicht alle Gesuche würdiger Bewerber 
berücksichtigt werden können (vergl. § 20 I. 2); 
3) über die Zuerkennung von Preisen und Belobungen für Preisaufgaben mit 
der unter II. 17 angeführten Beschränkung; 
4) über die Veranstaltung von Festlichkeiten der Technischen Hochschule, soweit 
hierüber nicht vom Ministerium verfügt wird, unbeschadet des Verfügungs- 
rechts des Senatsausschusses in dringenden Fällen (vergl. § 20 I. 8); 
5) in Disziplinarsachen nach Maßgabe der in den „Vorschriften für die Studieren- 
den“ getroffenen Bestimmungen; 
6) über die Prüfung der Satzungen und die Auflösung eines Vereins der 
Studierenden; 
ferner hat er: 
7) die aus der Promotionsordnung sich ergebenden Rechte und Pflichten wahr- 
zunehmen; · 
II. zur Antragstellung bei dem Ministerium insbesondere in Bezug auf: 
1) Anderungen in der Verfassung oder in den Einrichtungen der Hochschule; 
2) Verwaltungs= und Dienstvorschriften, soweit nicht der Senatsausschuß zu- 
ständig ist (vergl. § 20 II. 4); 
3) Vorschriften für die Studierenden mit Einschluß der Disziplinarvorschriften; 
4) die Habilitationsordnung; 
5) die Prüfungs= und Promotionsordnung; 
6) das Programm; 
7) die Etatsaufstellung;
	        
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