Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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8) alle Fragen, welche die Gebäude der Hochschule und ihre Zubehörden be- 
treffen, soweit nicht der Senatsausschuß zuständig ist (vergl. § 20 II. 5); 
9) Schaffung neuer, oder Anderung und Außfhebung bestehender Einrichtungen; 
10) die Errichtung, Anderung oder Aufhebung von Stellen; 
11) die Besetzung von Stellen und die Stellvertretungen bei denselben, soweit 
nicht der Senatsausschuß zuständig ist (§ 20 II. 1 u. 2); 
12) die Erteilung und Entziehung von Lehraufträgen; 
13) die Zulassung von Privatdozenten; 
14) die Regelung der Bezüge der Lehrer, Beamten und Unterbeamten; 
15) die Festsetzung des Unterrichts= und Ersatzgeldes, sowie der etwaigen sonstigen 
Gebühren der Studierenden und Hospitanten; 
16) die Verleihung von Stipendien nach Maßgabe der für dieselben bestehenden 
Bestimmungen; 
17) die Vergebung von mehr als einem Preise an einer Abteilung (vergl. oben I. 3); 
18) die Verwilligung von Beiträgen zu den Instruktionsreisen der Lehrer aus 
den hiefür bestimmten Etatsmitteln; 
19) die Deckung außerordentlicher, im Etat nicht vorgesehener Ausgaben, sowie 
wegen der Verwendung etwaiger überschüsse. 
Außerdem hat der Senat die von dem Ministerium von ihm eingeforderten Auße- 
rungen und Gutachten abzugeben. 
8 24. 
Für den formellen und ökonomischen Verwaltungsdienst sind zwei Verwaltungs- 
beamte angestellt. Dazu tritt das erforderliche Kanzleipersonal. 
8 26. 
Der erste Verwaltungsbeamte (Amtmann) hat namentlich: 
1) den Rektor in der Führung der Vorstandsgeschäfte zu unterstützen, 
2) bei Disziplinarvergehen der Studierenden die ihm von dem Rektor aufge- 
tragenen Untersuchungen zu führen, 
3) über die Verhandlungen und Beschlüsse des Senatsausschusses und Senats 
ein fortlaufendes genaues Protokoll zu führen,
	        
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