486
8) alle Fragen, welche die Gebäude der Hochschule und ihre Zubehörden be-
treffen, soweit nicht der Senatsausschuß zuständig ist (vergl. § 20 II. 5);
9) Schaffung neuer, oder Anderung und Außfhebung bestehender Einrichtungen;
10) die Errichtung, Anderung oder Aufhebung von Stellen;
11) die Besetzung von Stellen und die Stellvertretungen bei denselben, soweit
nicht der Senatsausschuß zuständig ist (§ 20 II. 1 u. 2);
12) die Erteilung und Entziehung von Lehraufträgen;
13) die Zulassung von Privatdozenten;
14) die Regelung der Bezüge der Lehrer, Beamten und Unterbeamten;
15) die Festsetzung des Unterrichts= und Ersatzgeldes, sowie der etwaigen sonstigen
Gebühren der Studierenden und Hospitanten;
16) die Verleihung von Stipendien nach Maßgabe der für dieselben bestehenden
Bestimmungen;
17) die Vergebung von mehr als einem Preise an einer Abteilung (vergl. oben I. 3);
18) die Verwilligung von Beiträgen zu den Instruktionsreisen der Lehrer aus
den hiefür bestimmten Etatsmitteln;
19) die Deckung außerordentlicher, im Etat nicht vorgesehener Ausgaben, sowie
wegen der Verwendung etwaiger überschüsse.
Außerdem hat der Senat die von dem Ministerium von ihm eingeforderten Auße-
rungen und Gutachten abzugeben.
8 24.
Für den formellen und ökonomischen Verwaltungsdienst sind zwei Verwaltungs-
beamte angestellt. Dazu tritt das erforderliche Kanzleipersonal.
8 26.
Der erste Verwaltungsbeamte (Amtmann) hat namentlich:
1) den Rektor in der Führung der Vorstandsgeschäfte zu unterstützen,
2) bei Disziplinarvergehen der Studierenden die ihm von dem Rektor aufge-
tragenen Untersuchungen zu führen,
3) über die Verhandlungen und Beschlüsse des Senatsausschusses und Senats
ein fortlaufendes genaues Protokoll zu führen,