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g s7.
Die Anmeldung zur Fleischbeschau hat außer den in § 35 Abs. 2 Ziff. 2 bezeich-
neten Fällen auch dann zu geschehen, wenn bei der Anmeldung zur Schlachtvieh= und
Fleischbeschau oder bei der Vornahme der ersteren der Zeitpunkt der Schlachtung nicht
genau bezeichnet worden ist.
Der Antrag auf Vornahme der Fleischbeschau ist an den Beschauer, welcher die
Schlachterlaubnis erteilt hat, und, wenn eine Schlachtviehbeschau nicht stattgefunden hat,
an den in § 36 Abs. 1 bezw. 2 bezeichneten Beschauer zu richten (vergl. auch § 36 Abf. 4).
Die Vornahme der Fleischbeschau ist spätestens im unmittelbaren Anschluß an die
Schlachtung, bei Hausschlachtungen der im § 35 Abs. 2 Ziff. 2b gedachten Art, sobald
der Verdacht des Vorliegens einer die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden Er-
krankung entsteht, und bei den in § 35 Abs. 2 Ziff. 2c genannten natürlichen Todesfällen
sofort nach der Ausweidung mündlich oder schriftlich zu beantragen.
g 38.
Für Gemeinden, in welchen ein öffentliches Schlachthaus sich befindet, kann das in
den 88 36, 37 vorgeschriebene Verfahren durch ortspolizeiliche Vorschrift unter der
Voraussetzung, daß die Vornahme der Schlachtvieh- und Fleischbeschau gesichert bleibt,
abweichend geregelt werden.
Beschränkung der Beschauzeit.
839.
Die Beschauzeit kann von der Ortspolizeibehörde auf bestimmte Tagesstunden be—
schränkt werden (§ 4 Abs. 2 der Bundesratsbestimmungen A). Bei Festsetzung der
Beschauzeiten sind die Wünsche der Gewerbetreibenden und der beteiligten Beschauer,
soweit irgend tunlich, zu berücksichtigen.
Ausführung der geschau.
§ 40.
Als Schlachtviehbeschau im Sinne des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 und der
Bundesratsbestimmungen à ist die Untersuchung der Schlachttiere anläßlich der Vieh-
marktkontrolle nicht anzusehen.