Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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und von diesen gleichzeitig mit den Bestellungen bis zum 31. Dezember d. Is. an die 
Instizministerialkasse einzusenden. 
Die in Stuttgart wohnenden Abonnenten können nach ihrer Wahl entweder bei 
einer der hiesigen Postanstalten oder bei der Expedition des Regierungsblattes, Graben-= 
straße Nr. 3, oder bei der Justizministerialkasse, Karlsstraße Nr. 1, vorausbezahlen. 
Stuttgart, den 2. November 1903. 
Breitling. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Junern, 
betreffend die Unbrauchbarmachung von ansländischen getrochneten Schafdärmen für den 
menschlichen Genuß. Vom 22. Oktober 1903. 
Der Reichskanzler hat auf Grund des § 29 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen ) 
zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze (Reg. Blatt von 1902 S. 333) Kampfer und 
Naphthalin als Mittel, um ausländische getrocknete Schafdärme, die zur Verarbeitung 
in der Musiksaitenindustrie oder zu sonstiger technischer Verwertung bestimmt sind, für 
den menschlichen Genuß unbrauchbar zu machen, zugelassen. 
Stuttgart, den 22. Oktober 1903. 
Pischek. 
Gekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Benennung der Staatsirrenanstalten. Vom 23. Oktober 1903. 
Seine Königliche Majestät haben am 20. Oktober d. Is. allergnädigst zu ge- 
nehmigen geruht, daß die neuerrichtete Staatsirrenanstalt auf dem Weißenhof bei Weins- 
berg den Namen „K. Heilanstalt Weinsberg“ erhält und daß auch die Staatsirren- 
anstalten Schussenried, Winnenthal, Zwiefalten und Weißenau statt der Bezeichnung 
„K. Heil= und Pfleganstalt“ die Bezeichnung „K. Heilanstalt“ führen. 
Stuttgart, den 23. Oktober 1903. 
Pischek.
	        
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